Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV Auszubildende, Friseurhandwerk, Teile von Rheinland-Pfalz, 07.08.1992 (AVE-Anfang: 01.03.1993; AVE-Ende: 31.12.1997)

Nummer: 21406.004

Klassifizierung: Mantel-TV Auszubildende

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Städte Mainz u. Worms, Landkreise Alzey-Worms u. Mainz-Bingen, Reg.-Bez. Koblenz u. Trier

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 07. August 1992

AVE
AVE Anfang 01. März 1993
AVE Ende 31. Dezember 1997

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 84 vom 06. Mai 1993

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 25. März 1993

Auf Grund der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Rheinland-Pfalz die nachstehend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

c) Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 7. August 1992 -

für das Friseurhandwerk in den Städten Mainz und Worms, in den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen (Handwerkskammerbezirk Rheinhessen) sowie in den Regierungsbezirken Koblenz (Handwerkskammerbezirk Koblenz) und Trier (Handwerkskammerbezirk Trier) des Landes Rheinland-Pfalz,

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.

Die Allgemeinverbindlicherklärung beginnt für die Verträge

zu Buchstabe c

am 1. März 1993.

Unterzeichnet:

Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit

Manteltarifvertrag für Aauszubildende im Friseurhandwerk im Verbandsbereich Rheinland (Handwerkskammerbezirke Rheinhessen (Mainz), Koblenz und Trier)

vom 7. August 1992

Zwischen dem

Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Rheinland, Hanau,

Sitz Mainz,

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, Mainz,

wird folgender Manteltarifvertrag vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Manteltarifvertrag gilt:

 

a)

räumlich: für die Stadt Mainz/für die Stadt Worms sowie die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen (Handwerkskammerbezirk Rheinhessen), sowie für die Regierungsbezirke Koblenz (Handwerkskammerbezirk Koblenz) und Trier (Handwerkskammerbezirk Trier);

 

b)

fachlich: für sämtliche in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe des Friseurhandwerks und dessen Fachabteilungen;

 

c)

persönlich: für alle in den unter b) genannten Betrieben in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Auszubildenden.

§ 2 Auszubildende, Berufsausbildungsvertrag

 

(1) Auszubildende/Auszubildender im Sinne dieses Tarifvertrages ist, wer in einem anerkannten oder als staatlich geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet wird in einem in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieb des Friseurhandwerks und dessen Fachabteilungen.

 

(2) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens Angaben enthält über:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  5. Dauer der Probezeit,
  6. Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
  7. Dauer des Erholungsurlaubes,
  8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.

Protokollnotiz

zu § 2 Abs. 2:

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, daß eine im Zusammenhang mit der Eckdatenvereinbarung zur Neuordnung der Berufsausbildung im Friseurhandwerk zwischen dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks und der Gewerkschaft ÖTV vereinbarte überbetriebliche Ausbildung mit Inkrafttreten der neuen Ausbildungsverordnung Gegenstand der Vereinbarung des Ausbildungsvertrages wird.

 

(3) Die Auszubildende/der Auszubildende darf nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die zur Erreichung ihres/seines Ausbildungszieles förderlich sind.

 

(4) Die Auszubildende/der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, das Ausbildungsziel zu erreichen.

§ 3 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit, Ruhepausen

 

(1) Die Ausbildungszeit entspricht der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Friseurhandwerks im Verbandsbereich Rheinland in dessen jeweiliger Fassung.

 

(2) Die Ausbildungszeit für Auszubildende unter 18 Jahren darf nicht mehr als 8 Stunden täglich betragen.

(3)Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhä...

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