Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 28.10.1992 i.d.F. vom 10.06.1996 (AVE-Anfang: 16.08.1996; AVE-Ende: 31.12.1997)
Nummer: 25606.020
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 28. Oktober 1992
Vorgänger: 25606.012
Nachfolger: 25606.028
AVE
AVE Anfang 16. August 1996
AVE Ende 31. Dezember 1997
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 227 vom 04. Dezember 1996
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
§ 15 erst ab 01.07.1993 av
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 21. Oktober 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
c) | des Manteltarifvertrages vom 28. Oktober 1996 in der Fassung der Nr. 4 des Zusatztarifvertrages vom 10. Juni 1996 |
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit dem
zu Buchstabe c: | 16. August 1996 |
in Kraft.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Maßgaben:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Tochterfirmen ausländischer Fluggesellschaften oder Firmen, die von ausländischen Fluggesellschaften gegründet wurden und deren Rechtsnachfolger, die im Rahmen der Sicherheit der Luftfahrt Wach- und Sicherheitstätigkeiten ausüben.
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
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