(1) Der/die Arbeitnehmer/in wird in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt.
1. |
zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen üblicherweise Lohnausfall erstattet wird:
a) |
zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an Wahlausschüssen; |
b) |
zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter; |
c) |
zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen; |
d) |
zur Wahrnehmung amtlicher insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine. |
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2. |
Aus folgenden Anlässen:
a) |
bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung und Behandlung; |
b) |
bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erforderlich ist, jedoch insgesamt höchstens bis zu acht Arbeitsstunden innerhalb von drei Monaten; |
c) |
zur Ablegung von beruflichen oder der Fortbildung dienenden Prüfungen, soweit diese im beruflichen oder betrieblichen Interesse liegen; |
d) |
zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen der Arbeitsstelle, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. |
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3. |
Aus folgenden besonderen Anlässen:
a) |
bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin mit eigenem Hausstand innerhalb von zwei Jahren; |
1 Tag, |
b) |
bei Eheschließung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin |
2 Tage, |
c) |
bei der silbernen Hochzeit des/der Arbeitnehmer/in |
1 Tag, |
d) |
bei schwerer Erkrankung des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft oder eines Kindes, wenn der/die Arbeitnehmer/in die nach ärztlicher Bescheinigung unerläßliche Pflege des/der Erkrankten deshalb selber Übernehmen muß, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht zur Verfügung ist, soweit kein Anspruch auf Kinderkrankenpflegegeld nach § 45 SGB V - insoweit sind diesbezügliche Folgen des § 616 BGB abbedungen - |
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besteht, |
bis zu 6 Tagen |
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einmal im Kalenderjahr, |
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e) |
bei der Niederkunft der Ehefrau, des Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft |
1 Tag, |
f) |
beim Tode des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes |
2 Tage, |
g) |
beim Tod der Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder Geschwister |
1 Tag, |
h) |
bei 10jähriger Betriebszugehörigkeit |
1 Tag, |
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bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit |
2 Tage, |
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bei 40jähriger Betriebszugehörigkeit |
3 Tage, |
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4. |
In sonstigen dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes erteilt werden. Hierzu gehört auch z.B. die Abwicklung dringender Familienangelegenheiten. |
(2) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gründe des Fernbleibens glaubhaft nachzuweisen.
(3) Der/die Arbeitnehmer/in hat rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Besteht hierzu keine Möglichkeit, so ist dies unverzüglich nachzuholen.
(4) Bei vom Arbeitgeber angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind von diesem die Kosten zu tragen. Lohn/Gehalt sind weiter zu zahlen.
Protokollnotiz zu Ziff. 3 Buchst. d)
Zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien besteht Einigkeit darüber, daß mit der Regelung die Folgen des § 616 BGB abbedungen sind, wenn ein Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers auf Krankengeldzahlung bei Erkrankung des Kindes gem. § 45 Abs. 1 SGB V besteht.
In diesem Falle besteht nur ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter dem Fortfall der Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber.