1.

Alle Arbeitnehmer erhalten bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung ihrer vollen Bezüge - Prozentempfänger gem. § 9 c (Feiertagsvertügung) - Freizeit in erforderlichem Umfang bis zur Dauer von 3 Arbeitstagen.

 

a)

bei eigener Hochzeit

 

b)

bei Niederkunft der Ehefrau

 

c)

bei Todesfällen der Familienmitglieder

 

Als Familienmitglieder gelten: Ehegatten, Kinder, Stief- und Pflegekinder, Eltern, Stief- und Pflegeeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Großeltern.

 

d)

bei Wohnungswechsel (Umzug) von Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand.

 

Sofern in Fällen von Arbeitsverhinderung gesetzliche Ansprüche auf Erstattung von Lohnausfall gegen Dritte - auch subsidiär (nachrangig) - bestehen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

 

2.

Die gleiche Vergütung wie in Ziffer 1 wird - soweit keine andere Entschädigung eintritt - bis zur Höchstdauer von 3 Tagen fortgewährt

 

bei Versäumnis zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Ehrenämter, auch solcher gewerkschaftlicher Art,

 

bei Vorladung durch ein Gericht als Beisitzer, Sachverständiger oder Zeuge.

 

Nach erfolgter Kündigung gelten zum Aufsuchen eines anderen Arbeitsplatzes die gesetzlichen Bestimmungen.

 

3.

Die Arbeitnehmer haben in den vorstehenden Fällen rechtzeitig um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Ist ihnen dies nicht möglich, so haben sie spätestens nach Ablauf von 3 Tagen nach dem ersten Arbeitsversäumnis den Grund der Arbeitsbehinderung nachzuweisen.

 

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

 

4.

Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes resp. Lohnes nach den gesetzlichen Bestimmungen (höchstens 6 Wochen = 42 Kalendertage) entsprechend der Feiertagsvergütung gem. § 9c).

 

Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsunfähigkeit später als 3 Tage anzeigen und später als 3 weitere Tage nachweisen, begehen im Wiederholungsfall und nach Abmahnung einen Arbeitsvertragsbruch. Bei einer über 6 Wochen hinausgehenden Erkrankung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich eine Mitteilung über die Fortdauer und das voraussichtliche Ende der Erkrankung zu machen, um die Erstellung des Dienstplanes sicherstellen zu können.

 

5.

Stirbt ein Arbeitnehmer, der mindestens drei Jahre im Betrieb beschäftigt war, so ist sein Lohn oder Gehalt auf der Basis des Effektivverdienstes für die Dauer von zwei Wochen - vom Todestag an gerechnet - an den mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten oder an die noch minderjährigen Kinder weiterzuzahlen.

 

Dem verstorbenen Verheirateten ist der Ledige gleichzustellen, wenn er alleiniger Ernährer seiner Eltern war; an diese erfolgt die Lohnfortzahlung.

 

Die Dauer der Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt verlängert sich nach

 

einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren auf 4 Wochen,

einer Betriebszugehörigkeit von 9 Jahren auf 6 Wochen.

 

Beim Tod durch Betriebsunfall entfällt die Wartezeit.

 

6.

Alle aus Vorstehendem anfallenden Vergütungen an Arbeitnehmer resp. deren Angehörige sind vom Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

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