Mantel-TV, Gaststätten- u. Hotelgewerbe, Bremen, 17.04.1997 (AVE-Anfang: 01.05.1997)
Nummer: 20004.020
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Gaststätten- u. Hotelgewerbe
Tarifgebiet: Bremen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 17. April 1997
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1997
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 241 vom 24. Dezember 1997
Bemerkung
- § 7 Nr. 7 Abs. 1 des Mantel-TV wurde durch Änderungs-TV vom 14.02.2002 geändert. Die AVE des Änderungs-TV ist bisher nicht beantragt worden.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
vom 4. Dezember 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bremen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Manteltarifvertrag ohne Protokollnotiz vom 17. April 1997 des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes im Land Bremen
mit Wirkung vom 1. Mai 1997 für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Die Allgemeinverbindlichkeit kann Normen nicht erfassen, die die Tarifvertragspartner zu einem Tätigwerden untereinander verpflichten.
Wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann das Entgelt für den schon verwirklichten gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht nachträglich wieder entzogen werden.
Durch Tarifvertrag können die Regelungen des § 626 BGB nicht erweitert werden.
Unterzeichnet:
Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Arbeit