(1) Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

(2) Der Urlaub beträgt bei Zugrundelegung von fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche:

 

a)

25 Arbeitstage, wenn die Auszubildenden zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind,

 

b)

sonst 24 Arbeitstage.

 

(3) Die Ausbildungsvergütung für die Urlaubszeit ist vor Beginn des Urlaubs auszuzahlen.

 

(4) Der Termin für den Urlaubsbeginn und die Dauer des Urlaubs werden im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden am Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche der Auszubildenden festgelegt.

Auszubildenden soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit dies nicht möglich ist, ist für jeden Tag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Auf Verlangen der Auszubildenden sind mindestens zwei Wochen vom Urlaubsanspruch zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien zu gewähren.

 

(5) In dem Jahr, in dem das Ausbildungsverhältnis begonnen oder beendet wurde, haben die Auszubildenden für jeden Kalendermonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bleibt unberührt.

 

(6) Erkranken Auszubildende während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet. Auszubildende haben sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.

 

(7) Während des Urlaubs dürfen Auszubildende keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Verstoßen sie gegen diese Bestimmung, so können sie kein Urlaubsentgelt beanspruchen. Das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub darf dabei nicht zurückgefordert werden.

 

(8) Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Jahres anzutreten.

 

(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

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