(1) Die Entlohnung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin richtet sich nach dem zwischen dem Landesinnungsverband des Niedersächsischen Friseurhandwerks und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems, abgeschlossenen Lohntarifvertrag. Die dort vereinbarten Löhne sind Mindestlöhne; sie setzen eine Normalleistung voraus.

Eine Normalleistung wird insbesondere in den Fällen als nicht gegeben angesehen, in denen die Wiedereinarbeitung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin nach Unterbrechung der Ausübung des Friseurberufes von mehr als 3 Jahren erforderlich ist. Für die Zeit der Wiedereinarbeitung kann der Tariflohn um bis zu 25 v.H. gemindert werden. Die Dauer der Wiedereinarbeitung darf 3 Monate, gerechnet vom Tage der Einstellung an, nicht überschreiten.

 

(2) Der Lohn ist entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu zahlen. Liegt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß Vereinbarung mit dem/der Arbeitnehmer/in unter 38 Stunden, so kann für jede nicht geleistete Arbeitsstunde vom tariflichen Wochenlohn 1/38, vom tariflichen Monatslohn 1/165 in Abzug gebracht werden.

 

(3) Der Lohn muß für den/die Arbeitnehmer/in spätestens am letzten Tag des Lohnabrechnungszeitraumes verfügbar sein. Im Falle der Barauszahlung ist der/die Arbeitnehmer/in zur unverzüglichen Nachprüfung des ausgezahlten Arbeitsentgeltes verpflichtet; spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Mit der Lohnzahlung ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Abrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn, die Zuschläge und die sonstigen Entgelte sowie die Abzüge ersichtlich sind. Beanstandungen zur Lohnabrechnung müssen innerhalb der Ausschlußfrist geltend gemacht werden.

 

(4) Für die Entlohnung gelten folgende Lohngruppen:

 

a)

Lohngruppe 1 mit fünf Lohnstufen

für Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung des Friseurhandwerks. Ecklohn ist der für die Stufe 4 vorgesehene Lohn.

Vom Ecklohn erhalten Gesellen und Gesellinnen in

Stufe 1: im 1. Gesellenjahr 75 v.H.
Stufe 2: im 2. Gesellenjahr 80 v.H.
Stufe 3: im 3. Gesellenjahr 90 v.H.
Stufe 4: im 4. Gesellenjahr 100 v.H.
Stufe 5: ab 5. Gesellenjahr 105 v.H.

Der Begriff "Gesellenjahr" ist gleichzusetzen mit der praktischen Berufsausübung einschließlich Fachschulbesuch und sonstigen Anlässen mit beruflicher Betätigung sowie Erholungsurlaub. Längere Unterbrechungen der Berufsausübung z.B. infolge Krankheit oder Erziehungsurlaub werden auf die Gesellenzeit nicht angerechnet. Unterbrechungszeiten gelten als längerfristig, wenn insgesamt 8 Wochen je Kalenderjahr überschritten werden.

 

b)

Lohngruppe 2 mit vier Lohnstufen

für Arbeitnehmer/innen ohne bestandene Gesellenprüfung des Friseurhandwerks, die mit Hilfsarbeiten im Friseurhandwerk beschäftigt werden. Sie erhalten 80 v.H. des Ecklohns.

Von diesem Lohn erhalten Arbeitnehmer/innen in

Stufe 1: vor vollendetem 18. Lebensjahr 70 v.H.
Stufe 2: ab vollendetem 18. bis 20. Lebensjahr 80 v.H.
Stufe 3: ab vollendetem 20. bis 23. Lebensjahr 90 v.H.
Stufe 4: ab vollendetem 23. Lebensjahr 100 v.H.
 

(5) Arbeitnehmer/innen mit bestandener Meisterprüfung des Friseurhandwerks, die als Vertreter/innen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin tätig sind oder denen die Ausbildung der Auszubildenden übertragen ist, erhalten eine Zulage in Höhe von 15 v.H. auf den nach dem Tarifvertrag zustehenden Lohn.

 

(6) In den Betrieben, deren Inhaber/innen nicht die Meisterprüfung abgelegt haben oder nicht im Besitz der Befugnis zur Ausbildung der Auszubildenden sind, erhalten die Friseure mit Meisterprüfung, die als verantwortliche Meister/innen beschäftigt werden, einen Zuschlag von 40 v.H. zu dem Lohn der Lohngruppe 1, Stufe 4 (Ecklohn).

 

(7) Für die Gewährung von Sachbezügen (Kost und Wohnung) sind von dem im Lohntarifvertrag festgesetzten Lohn die amtlich festgesetzten Beträge abzuziehen.

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