1.

Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Ausbildungsvergütungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung.

 

2.

Die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen sind Mindestbeträge, sie dürfen wegen des Berufsschulbesuches oder der Teilnahme an öffentlich anerkannten oder vom Ausbildungsbetrieb angeordneten Bildungsmaßnahmen nicht gekürzt werden.

 

3.

Die Ausbildungsvergütung ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Abrechnungszeitraumes auszuzahlen. Gleichzeitig ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Ausbildungsvergütung, die Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.

 

4.

Die für das 3. Ausbildungsjahr vorgesehene Ausbildungsvergütung wird für die Zeit weiterbezahlt, um die die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit wegen Nichtbestehens der Gesellenprüfung verlängert wird, höchstens um 1 Jahr.

 

5.

Wird ein erfolgreicher Berufsfachschulbesuch oder eine Vorbildung aufgrund der Ausbildungsbestimmungen oder Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung oder Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung oder in sonst zulässiger Weise auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

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