Kurzbeschreibung

Durch eine sog. Mankoabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Haftung des Arbeitnehmers für die ihm anvertrauten Waren oder das ihm anvertraute Geld erweitert werden, allerdings nur in engen, von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen. Üblich und sinnvoll ist ein Mankoabrede etwa bei Verkäufern mit Kassenverantwortung.

Vorbemerkung

Die so genannte Mankoabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beinhaltet die Erweiterung der Haftung des Arbeitnehmers, da dieser in Abweichung von der sonst geltenden verschuldensabhängigen Haftung eine Garantiehaftung für die ihm anvertrauten Waren oder das ihm anvertraute Geld übernehmen soll. Da hierdurch ein typisches Arbeitgeberrisiko auf den Arbeitnehmer verlagert wird, hält die Rechtsprechung Mankovereinbarungen nur in engen Grenzen für zulässig.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Mankoabrede

Zwischen

....................................

(Arbeitgeber)

und

....................................

(Arbeitnehmer)

wird in Ergänzung des Arbeitsvertrags vom ..... folgende

Mankoabrede

getroffen:

  1. Der Arbeitnehmer übernimmt den Warenbestand unserer Filiale in ..... nach einer in seiner Gegenwart durchgeführten Bestandsaufnahme. Diese ist für beide Seiten verbindlich.[1]
  2. Dem Arbeitnehmer werden für Schwund und sonstige zu vermeidende Verluste ..... % des Warenbestands gutgeschrieben. Im Übrigen haftet er für jedes Manko, sofern er nicht beweist, dass das Manko auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Dies gilt auch, sofern das Manko durch Verschulden anderer Arbeitnehmer in der Filiale entstanden ist. Etwaige Mankobeträge werden dem Arbeitnehmer jeweils bis zur Höhe seiner Fehlgeldentschädigung[2] zum Wareneinkaufspreis in Rechnung gestellt.
  3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, jederzeit eine Bestandsaufnahme durchzuführen.
  4. Zum Ausgleich für die Übernahme der Mankohaftung zahlt der Arbeitgeber eine monatliche Fehlgeldentschädigung von ..... EUR.[3]
....., den
(Ort, Datum)
........................... ...........................
(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer)
[1] Die Mankoabrede muss hinsichtlich des Umfangs der Haftung klar und eindeutig sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die alleinige Verfügungsgewalt und den alleinigen Zugang zu den ihm anvertrauten Geld- oder Warenbeständen hat. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht mehr Besitzer der Sache ist und der Arbeitnehmer alleinigen Zugang zu den ihm anvertrauten Waren oder Geldern oder die alleinige Verwaltungsbefugnis hat – dies führt nach der Rechtsprechung zur Annahme eines gesonderten Auftrags- oder Verwahrungsverhältnisses (BAG, Urteil v. 17.9.1998, 8 AZR 175/97).

An diese Entscheidung knüpft eine weitere Entscheidung vom 2.12.1999 an, mit der die eingeleitete Wende bestätigt und fortgeführt wird (BAG, Urteil v. 2.12.1999, 8 AZR 386/98).

Die Haftung ist gemäß der Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nach dem Modell des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gemindert, dessen Grundsätze auch für die Mankohaftung gelten (BAG, Urteile v. 22.5.1997, 8 AZR 562/92 und v. 17.9.1998, 8 AZR 175/97).

[2] Der Arbeitnehmer haftet auch bei größeren Schäden nur bis zur Höhe des Mankogeldes.
[3] Der Arbeitnehmer muss für das zusätzlich übernommene Haftungsrisiko einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich, die so genannte Fehlgeldentschädigung, erhalten. Diese muss so bemessen sein, dass der Arbeitnehmer aus ihr ein etwaiges Manko abdecken kann. Trägt der Arbeitnehmer durch Zahlungen an den Arbeitgeber oder Verrechnungen mit seinem Arbeitslohn wirtschaftlich einen Fehlgeldbetrag, sind die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig (§§ 9 und 19 EStG). Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der einen Fehlbetrag zu ersetzen hat, diesen Betrag, so führt dies grundsätzlich zu einem Zufluss steuerpflichtigen Arbeitslohns.

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