Wird gegen den Mahnbescheid innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung kein Widerspruch vom Antragsgegner eingelegt, kann der Antragsteller nach Fristablauf den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Ein vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellter Antrag ist nach § 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig und wird durch Beschluss des Rechtspflegers ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners[1] zurückgewiesen. In dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides ist anzugeben, ob und welche Zahlungen vom Antragsgegner auf den Mahnbescheid geleistet worden sind.

Zu beachten ist, dass der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit Zustellung des Mahnbescheides zu stellen ist. Anderenfalls fällt die Wirkung des Mahnbescheides weg.[2] Ein Vollstreckungsbescheid kann dann nicht mehr erteilt werden.

Wird der Widerspruch verspätet eingelegt, d. h. nach Ablauf der Frist von einer Woche seit Zustellung des Mahnbescheides oder zu einem Zeitpunkt, in dem der Vollstreckungsbescheid vom Rechtspfleger des Arbeitsgerichts bereits verfügt wurde, ist dieser als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu behandeln. Das hat jedoch Auswirkungen auf die Durchsetzung des Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung, denn nach § 700 Abs. 1 ZPO steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Mit dem Vollstreckungsbescheid ist damit die Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG möglich, und zwar nach § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 708 Nr. 2 ZPO grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers.

Wird der Widerspruch gegen den Mahnbescheid fristgerecht eingelegt, kann der Vollstreckungsbescheid nicht mehr erlassen werden.

Bei einem Teilwiderspruch wird ein Vollstreckungsbescheid hinsichtlich des übrigen Teils erlassen.

Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich, so dass der Antragsgegner dagegen Einspruch einlegen kann. Dafür gelten im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren die Vorschriften über das Versäumnisverfahren in § 59 ArbGG entsprechend. Danach beträgt die Einspruchsfrist – abweichend von zivilprozessualen Regelungen – eine Woche nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides. Der Einspruch muss auch hier schriftlich ausformuliert werden und bedarf keiner Begründung.

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