Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in Form von Sachbezügen zufließen, rechnen neben den Barbezügen zum Arbeitslohn. Gewährt ein Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, liegt darin ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Mahlzeiten, die zur arbeitstäglichen Verköstigung an Arbeitnehmer in Betriebskantinen oder in Vertragsgaststätten abgegeben werden und der Arbeitnehmerbewirtung, also Mahlzeiten, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass abgibt.
Bei arbeitstäglichen Mahlzeiten ist stets Arbeitslohn gegeben, der im Normalfall mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen ist.
Mahlzeiten aus besonderem Anlass sind zu unterteilen in lohnsteuerfreie und lohnsteuerpflichtige Bewirtungsleistungen.
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung sieht hier entsprechende, i. d. R. jährlich aktualisierte Werte vor.
Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Mahlzeiten ist § 8 Abs. 2, 3 EStG. Regelungen zu den amtlichen Sachbezugswerten enthält R 8.1 Abs. 4 LStR. Kantinenmahlzeiten und Essenmarken sind in R 8.1 Abs. 7 LStR geregelt. R 8.1 Abs. 8 LStR regelt die steuerliche Erfassung und Bewertung von Mahlzeiten aus besonderem Anlass. Weitere Erläuterungen und Berechnungsbeispiele finden sich in H 8.1 (1-4) und (7-8) LStH. Die Steuerfreiheit für Mahlzeiten bei Betriebsveranstaltungen regelt R 19.5 LStR und bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen R 19.6 Abs. 2 LStR.
Sozialversicherung: Um die Arbeitsentgelteigenschaft von Sachbezügen, wie beispielsweise kostenfrei oder verbilligt überlassene Mahlzeiten, beurteilen zu können, ist auf § 14 SGB IV i. V. m. § 2 SvEV zurückzugreifen.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten | pflichtig | pflichtig |
Kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten, wenn mit 25 % pauschal besteuert | pauschal | frei |
Mahlzeiten bei beruflicher Auswärtstätigkeit | pflichtig | pflichtig |
Mahlzeiten bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen bis 60 EUR | frei | frei |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen