Der dem Arbeitnehmer durch die kostenlose oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten im Betrieb oder durch die Zahlung von Essenszuschüssen entstehende Vorteil gehört zum Arbeitslohn im Lohnsteuerrecht und damit auch zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Ein Vorteil entsteht grundsätzlich nur, wenn der Arbeitnehmer für die Mahlzeit einen Betrag zahlt, der unter dem dafür maßgebenden amtlichen Sachbezugswert liegt.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für den Wert der kostenlos oder verbilligt überlassenen Mahlzeit oder für den gezahlten Essenszuschuss pauschal erheben, wenn die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind. Für die Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils, der durch die kostenlos oder verbilligt erhaltene Mahlzeit innerhalb oder außerhalb des Betriebs entsteht, gilt ein Pauschsteuersatz von 25 %.

 
Wichtig

Pauschalbesteuerung nur für arbeitstägliche Mahlzeiten

Dieser pauschale Steuersatz setzt die Ausgabe arbeitstäglicher Mahlzeiten im Betrieb voraus; deshalb ist eine Pauschalbesteuerung der Sachbezugswerte für vom Arbeitgeber veranlasste Mahlzeiten auf beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten nach dieser Vorschrift nicht möglich.[1]

Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn arbeitstäglich mehrere Mahlzeiten, bleibt die Pauschalbesteuerung zulässig. Bei kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten ist der Pauschsteuersatz auf den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit, ggf. vermindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenspreis, anzuwenden.

Mahlzeiten außerhalb des Betriebs

Erhält der Arbeitnehmer Essenmarken zum Bezug von Mahlzeiten außerhalb des Betriebs, ist die Pauschalbesteuerung mit 25 % nur zulässig, wenn für die Essenmarke der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist. Deshalb können in 2024 Essenmarken zur Einlösung in einer Gaststätte oder einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Verrechnungswert über 5,27 EUR für ein Frühstück bzw. 7,23 EUR für ein Mittag- oder Abendessen (Sachbezugswert jeweils zuzüglich 3,10 EUR) nicht mit 25 % pauschal besteuert werden.

[1] S. Abschn. 5.2.

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