Die amtlichen Sachbezugswerte für die arbeitstägliche Mahlzeit gelten auch für Arbeitnehmer, die im Hotel- und Gaststättengewerbe beschäftigt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitnehmer nicht die gleichen Mahlzeiten erhalten, die auch den Gaststättenbesuchern angeboten werden. Die Speisen müssen also für die Arbeitnehmer besonders zubereitet werden.

Erhalten die Arbeitnehmer die gleichen Mahlzeiten, die auch den Gaststättenbesuchern angeboten werden, so sind die Mahlzeiten mit dem Preis zu bewerten, der auch von den Gaststättenbesuchern verlangt wird. In diesem Fall ist jedoch der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR anwendbar.[1]

[1]

S. Rabatt.

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