Gibt der Arbeitgeber für die arbeitstägliche Mahlzeit Essenmarken aus, welche in einer vom Arbeitgeber nicht selbst betriebenen Kantine eingelöst werden können, und sind die in den Lohnsteuer-Richtlinien verlangten Voraussetzungen für außerbetriebliche Mahlzeiten erfüllt und beträgt insbesondere der Verrechnungswert der Essenmarke nicht mehr als 7,23 EUR, so ist ebenfalls der Wert der Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Betreiber der Einrichtung nicht nur den Wert der Essenmarke bar ersetzt, sondern zusätzlich noch Sachleistungen erbringt, indem er z. B. dem Betreiber der Einrichtung Räume oder Einrichtungsgegenstände verbilligt überlässt oder Strom und Heizung zur Verfügung stellt. In diesen Fällen ist nicht der Wert der Essenmarke, sondern stets der Sachbezugswert bzw. der um die Zahlung des Arbeitnehmers geminderte Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zuzahlung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer nimmt arbeitstäglich in der verpachteten Betriebskantine ein Mittagessen zum Preis von 4,50 EUR ein. Er gibt die Essenmarke mit einem aufgedruckten Wert von 3 EUR in Zahlung und zahlt die Differenz von 1,50 EUR.

Ergebnis: Der Unterschiedsbetrag zwischen der Zuzahlung und dem amtlichen Sachbezugswert für die Mahlzeit (4,13 EUR) i. H. v. 2,63 EUR ist lohnsteuerpflichtig.

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