Der Arbeitgeber hat die von der Gaststätte, dem Restaurant und dergleichen eingelösten Essenmarken zurückzufordern und als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Mahlzeiten abgebende Einrichtung über die Essenmarken mit dem Arbeitgeber abrechnet und stattdessen die Abrechnungen vom Arbeitgeber aufbewahrt werden. Aus diesen muss sich ergeben, wie viele Essenmarken mit welchen Verrechnungswerten eingelöst worden sind. Diese Erleichterungen gelten auch bei Essenmarken-Emittenten, wenn der Arbeitgeber von diesen eine entsprechende Abrechnung erhält und aufbewahrt.

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