Der amtliche Sachbezugswert gilt auch für arbeitstägliche Mahlzeiten, die Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhalten, wenn der Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Betreiber der Kantine oder Gaststätte Barzuschüsse oder Sachleistungen, z. B. in Form der verbilligten Überlassung von Räumen, Energie oder Einrichtungsgegenständen, zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt.

Vertragliche Beziehungen zwischen Arbeitgeber und "Gaststätte"

Es ist grundsätzlich erforderlich, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Betreiber der Einrichtung unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen[1]; mittelbare Beziehungen reichen ausnahmsweise bei Einschaltung eines sog. Essenmarken-Emittenten aus. Für die Bewertung der Mahlzeit mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert ist auch nicht erforderlich, dass die Abgabe der Mahlzeiten als Reihengeschäft i. S. d. § 3 Abs. 2 UStG vom Leistungsempfänger an den Arbeitgeber und vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erfolgt.

Diese Regelung führt dazu, dass die kostenlose arbeitstägliche Mahlzeit außerhalb des Betriebs mit dem amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig ist, falls der Arbeitgeber die erforderlichen vertraglichen Abmachungen erfüllt. Der Ansatz des Sachbezugswerts für "außerbetriebliche" Essenmarken ist an weitere Voraussetzungen geknüpft.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge