Mahlzeiten aus besonderem Anlass sind gegeben, wenn sie unmittelbar durch den Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt eingeräumt werden. Dazu zählt auch die besondere Arbeitgeberbewirtung im weiteren Sinne, die auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten erfolgt.[1]

Für die lohnsteuerliche Erfassung und Bewertung solcher Bewirtungsleistungen sind 3 Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Steuerfreie Arbeitnehmerbewirtung bei überwiegend eigenbetrieblichem Interesse

    Mahlzeiten, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Hierzu gehören z. B. Speisen und Getränke anlässlich herkömmlicher Betriebsveranstaltungen, einer geschäftlichen Bewirtung oder anlässlich außergewöhnlicher Arbeitseinsätze.[2] Bei Letzteren dürfen die Kosten für die Mahlzeit inklusive Getränke maximal 60 EUR betragen.[3]

  2. Bewirtungen im Rahmen beruflicher Auswärtstätigkeiten und doppelter Haushaltsführung

    Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer zur üblichen Beköstigung von seinem Arbeitgeber anlässlich oder während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit erhält, oder welche die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer für diesen Reisetag keine Verpflegungspauschale beanspruchen kann. Dies ist bei eintägigen Reisen dann der Fall, wenn die Abwesenheitsdauer die 8-Stundengrenze nicht erreicht oder bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit am selben Einsatzort die 3-Monatsfrist abgelaufen ist. Der Arbeitgeber muss für die Erfassung als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn den amtlichen Sachbezugswert ansetzen, sofern es sich um eine übliche Beköstigung bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR handelt. Übersteigt der Preis der zur Verfügung gestellten Mahlzeit die 60-EUR-Grenze, ist der lohnsteuerpflichtige Vorteil mit dem tatsächlichen Verkaufswert der Mahlzeit anzusetzen.[4]

  3. Arbeitnehmerbewirtung aus besonderem Anlass

    Die Bewertung der Überlassung von Mahlzeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten ist davon abhängig, dass sie der Arbeitgeber zur arbeitstäglichen Beköstigung seiner Arbeitnehmer abgibt. Erfolgt die Verpflegung nur ausnahmsweise, kann gleichwohl auch bei besonderen Anlässen eine Entlohnung damit beabsichtigt sein. Beispiele sind steuerpflichtige Betriebsveranstaltungen (110-EUR-Freibetrag), aufwendige Mahlzeiten bei Arbeitseinsätzen (60-EUR-Freigrenze) oder Arbeitsessen anlässlich regelmäßig stattfindender Geschäftsleitungssitzungen.[5] Als Arbeitslohn ist der übliche Endpreis am Abgabeort zu erfassen, also der Wert laut Speisekarte.

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