Die amtlichen Sachbezugswerte sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe die gleichen Mahlzeiten erhalten, die auch den Gaststättenbesuchern angeboten werden. In diesem Fall sind die Mahlzeiten mit dem Preis zu bewerten, der auch von den Gaststättenbesuchern verlangt wird. Es ist jedoch der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR anwendbar.

Die amtlichen Sachbezugswerte können hingegen angesetzt werden, wenn die Arbeitnehmer nicht die gleichen Mahlzeiten erhalten, die auch den Gaststättenbesuchern angeboten werden. Die Speisen müssen also für die Arbeitnehmer besonders zubereitet werden.

Nach Auffassung des BFH ist demgegenüber nicht entscheidend, ob die fremden Dritten gereichten Speisen in gleicher Weise auch den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden. Nach seiner Auffassung kommt es darauf an, dass die Leistung der streitigen Art (hier: die Zubereitung von Speisen) überhaupt zur Produktpalette des Arbeitgebers gehört. Das sah die Finanzverwaltung bisher enger und verlangte für die Berücksichtigung des Rabattfreibetrags "Produktidentität".[1]

 
Praxis-Beispiel

Rabattfreibetrag bei Arbeitnehmer-Mahlzeiten im Gastronomiegewerbe

Die Mitarbeiter in einer Gaststätte erhalten jährlich 100 Mahlzeiten im Wert von 10 EUR (Preis laut Speisekarte), ohne hierfür ein Entgelt entrichten zu müssen.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 1.000 EUR und ist niedriger als der Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR. Daher bleibt er steuerfrei.

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