Gelten die Essenmarken (Essensgutschein, Restaurantschecks) für den Bezug von Mahlzeiten in einer betriebseigenen Kantine, ist der Wert der Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Gibt der Arbeitgeber Essenmarken für die arbeitstägliche Mahlzeit außerhalb des Betriebs aus, z. B. in einer vom Arbeitgeber nicht selbst betriebenen Kantine oder in einer fremden Gaststätte, ist der Besteuerung der Wert der Essenmarke zugrunde zu legen, höchstens aber der amtliche Sachbezugswert.[1]

[1]

S. Essenmarke.

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