Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. Teilförderung. auswärtige Unterbringung während der Zeit des Berufsschulbesuchs im Blockunterricht. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

§ 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 erlaubt bei verfassungskonformer Auslegung die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe nur für die Zeit der auswärtigen Unterbringung während des Blockunterrichts in der Berufsschule.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.05.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 52/04 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hat.

Der ... 1981 geborene Kläger beantragte am 11. Dezember 2000 Berufsausbildungsbeihilfe und gab an, er werde vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2002 als Stuckateur vom Verein zur Berufsförderung Baubildungszentrum in M ausgebildet. Er legte einen Berufsausbildungsvertrag vom 1. Oktober 1999 vor. Während der Ausbildung werde er bei seinen Eltern in M wohnen, während des Blockunterrichts in der Berufsschule in L in einem Wohnheim in W (seit dem 4. September 2000). Dadurch entstünden ihm für Pendelfahrten Kosten in Höhe von 40,00 DM wöchentlich, außerdem habe er für die Anreise vom Wohnort zum Ausbildungsort bei auswärtiger Unterbringung einen Aufwand von 50,50 DM. Während der Ausbildung im beruflichen Schulzentrum für Bautechnik in L müsse er zwischen 270,00 und 540,00 DM monatlich für die Unterbringung bei "K-L und W gGmbH W" aufbringen. Die monatliche Ausbildungsvergütung betrage 300,00 DM.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe ab, weil der Kläger während der beruflichen Ausbildung nicht außerhalb des Haushalts seiner Eltern oder eines Elternteils untergebracht sei. Eine Förderung von Teilnehmern am Blockunterricht der Berufsschule sei nicht möglich, wenn der Auszubildende während der betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildung keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe habe. Der Kläger erhob am 20. Dezember 2000 Widerspruch und gab an, er könne während des Blockunterrichts in L nicht bei seinen Eltern wohnen und von seinen 315,00 DM Lehrlingsentgelt im Monat die Unkosten nicht aufbringen. Auch seine Eltern könnten das nicht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2001 zurück und verneinte wiederum die Voraussetzungen für die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe, weil der Kläger während der Ausbildung im elterlichen Haushalt untergebracht sei. Eine Förderung von Teilnehmern am Blockunterricht der Berufsschule und an Ausbildungsmaßnahmen, die üblicherweise außerhalb des Ausbildungsbetriebs abzuleisten seien, sei nicht möglich, wenn der Auszubildende während der betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildung keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe habe.

Hiergegen richtet sich die am 8. Februar 2001 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangene Klage. Der Kläger hat sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und die Ansicht vertreten, er gehöre zum förderungsfähigen Personenkreis und erfülle auch die persönlichen Voraussetzungen, weil er Leistungen für die Durchführung des Blockunterrichts in L beanspruche. Während dieser Zeit wohne er außerhalb des Haushalts seiner Eltern und könne die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit auch nicht erreichen. Die Kosten für den Mietvertrag lägen täglich pauschal bei 27,00 DM. Hinzu kämen noch die Fahrtkosten von M nach L. Die Berufsschulzeit betrage monatlich zwischen fünf und zehn Wochentagen.

Das Sozialgericht Magdeburg hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2001 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 4. September 2000 bis 27. Juni 2001 Berufsausbildungsbeihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren (Urteil vom 29. Januar 2002). Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Entscheidend sei, ob eine Ausbildung als ganzes zu betrachten sei oder Unterscheidungen gemacht werden könnten. Beim Kläger sei deutlich geworden, dass er den berufstheoretischen Teil der Ausbildung nicht in M habe durchführen können. Wenn er jedoch auch den berufspraktischen Teil in L durchgeführt oder während des berufspraktischen Teils der Ausbildung in M sich eine eigene Wohnung außerhalb des Haushaltes der Eltern gesucht hätte, hätte einer Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe für den gesamten Zeitraum nichts im Wege gestanden. Es sei deshalb sinnwidrig, einen Teil der Gesamtausbildung von der Förderung auszuschließen. Auch sei mit dem Beginn des Ausbildungsteils in L von einer wesentlichen Änderung auszugehen. Der Kläger habe in einem Zeitraum von neun Monaten in mehreren Unterrichtsblöcken in L gewohnt.

Gegen das ihr am 12. März 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. April 2002 Berufung eingelegt. Sie ist der Meinung, dass der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert werde, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils ...

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