Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

 

Orientierungssatz

1. Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind nach § 38 Abs. 1 SGB 3 verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden.

2. Für eine Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses ist nach § 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB 3 Voraussetzung, dass sich der Arbeitslose schuldhaft nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet hat. Bei der ausreichenden leichten Fahrlässigkeit ist von einem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen. Entscheidend sind das persönliche Einsichtsvermögen des Arbeitslosen, dessen intellektuelle Fähigkeiten und die besonderen Umstände des Einzelfalles, vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 50/05 R.

3. Der Hinweis des Versicherungsträgers zur Meldepflicht muss verständlich und klar formuliert sein. Er darf keine Zweifelsfragen bezüglich des geforderten Meldezeitpunktes aufkommen lassen und muss in Bezug auf die drohende Rechtsfolge unmissverständlich sein. Auf Jahre zuvor erteilte Hinweise zu den Folgen einer Meldepflichtverletzung kann für den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund der langen Zeitspanne nicht abgestellt werden, vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 56/06 R.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung festgestellt hat.

Der am ... 1954 geborene Kläger bezog nach einer Tätigkeit als Bauleiter vom 1. Februar 2003 an Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe. Am 15. September 2003 nahm der Kläger wieder eine Tätigkeit als Bauleiter auf und die Beklage hob die Leistungsbewilligung auf. Am 12. Dezember 2003 meldete sich der Kläger erneut zum 18. Dezember 2003 arbeitslos. Er bestätigte auf dem Antragsformular den Erhalt des Merkblatts 1 für Arbeitslose. Die Beklagte prüfte, ob eine verspätete Meldung des Klägers als arbeitsuchend vorlag, verneinte dies aber und bewilligte dem Kläger ab dem 18. Dezember 2003 Arbeitslosenhilfe. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe hob die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2004 wieder auf, weil der Kläger an einer geförderten Umschulung zum Berufskraftfahrer teilnahm und ab dem 6. Mai 2004 Unterhaltsgeld (statt der vorher bezogenen Arbeitslosenhilfe) bezog. Nach dem Abschluss der Umschulung und dem Ablegen der Prüfung war der Kläger vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007 bei der Firma Omnibusverkehr L ... OHG als Kraftfahrer beschäftigt. Nach dem am 10. Februar 2006 abgeschlossenen Arbeitsvertrag war das Arbeitsverhältnis bis zum 28. Februar 2007 befristet; als Grund war "geringere Schülerbeförderung" angegeben. Ein Hinweis auf eine Verpflichtung des Klägers, sich frühzeitig bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden, war in dem Arbeitsvertrag nicht enthalten.

Der Kläger meldete sich am 14. Dezember 2006 bei der Beklagten arbeitsuchend. Am 17. Januar 2007 meldete sich der Kläger dann arbeitslos und gab den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. März 2007. Die Beklagte hörte den Kläger zu einer möglichen Sperrzeit wegen einer verspäteten Meldung als Arbeitsuchenden an. Der Kläger erklärte daraufhin, eine solche Verpflichtung nicht gekannt zu haben. Mit Bescheid vom 19. Februar 2007 stellte die Beklagte eine Sperrzeit von einer Woche wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest und bewilligte Arbeitslosengeld erst ab dem 8. März 2007. Hiergegen erhob der Kläger am 2. März 2007 Widerspruch und führte aus: Er habe die Regelung, auf die die Beklagte die Sperrzeit stütze, nicht gekannt. Im November 2006 habe sein Arbeitgeber ihm auch noch nicht sagen können, ob er ihn nicht über den Befristungsendzeitpunkt hinaus weiterbeschäftigen werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 als unbegründete zurück und führte aus: Der Kläger habe sich spätestens bis zum 30. November 2006 arbeitsuchend melden müssen.

Der Kläger hat am 3. April 2007 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und wiederholt, die entsprechende Meldepflicht sei ihm unbekannt gewesen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen: Der Kläger habe die Aufhebungsbescheide vom 15. September 2003 und vom 28. Mai 2004 erhalten, in denen Hinweise auf die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung enthalten gewesen seien. Ihm sei zudem bei der Arbeitslosmeldung ein Merkblatt für Arbeitslose - Stand April 2003 ausgehändigt worden, in dem ebenfalls auf diese Pflicht hingewiesen worden sei. Die Beklagte hat das Muster eines Aufhebungsbescheides vorgelegt. Dort ist auf der Rückseite der Hinweis aufgedruckt:

"Ab dem 1. Juli 2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald Sie den Zeitpunkt der Beendigung Ihre...

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