Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anforderungen an die Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. Erkennbarkeit Zeitraum, Art und Höhe der Leistung. Notwendigkeit der Unterscheidung von Regelleistung, Unterkunftskosten und befristetem Zuschlag

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Bescheid, der frühere Bewilligungsbescheide aufhebt und gewährte Leistungen nach dem SGB 2 zurückfordert, ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn erkennbar ist, für welchen Zeitraum in welcher Höhe welche Art von Leistungen aufgehoben bzw zurückgefordert werden.

 

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.01.2008 wird geändert. Der Bescheid vom 09.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 sowie der Änderungsbescheid vom 07.11.2007 werden aufgehoben, soweit die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.10.2006 aufgehoben und vom Kläger die Erstattung der auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen verlangt hat.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Der 1967 geborene Kläger und seine damalige Ehefrau bezogen seit dem 04.01.2005 (mit einer kurzen Unterbrechung vom 01.08.2005 bis 04.09.2005) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Eheleute bewohnten eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 49 qm, für die sie eine Kaltmiete in Höhe von 330,00 € monatlich sowie Heizkosten von 47,99 € monatlich und Nebenkosten in Höhe von 79,25 € monatlich zahlten.

Bei der Antragstellung im Januar 2005 hatte der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau angegeben und eine Verdienstbescheinigung ihres Arbeitgebers für den Dezember 2004 vorgelegt. Danach hatte die Ehefrau in diesem Monat ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.212,77 € und ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 656,37 € erzielt. Der Arbeitgeber gab an, das Einkommen sei monatlich unterschiedlich hoch und werde jeweils zum Ende des laufenden Monats ausgezahlt.

Ab September 2005 wurde die Lohnsteuerklasse der Ehefrau von fünf nach drei geändert.

In der Zeit von Januar 2005 bis Februar 2007 erzielte die Ehefrau des Klägers aus der Beschäftigung folgendes Nettoeinkommen:

Januar 2005

 676,49 €

Februar 2005

 734,14 €

März 2005

 610,22 €

April 2005

 662,28 €

Mai 2005

 874,60 €

(einschließlich Urlaubsgeld in Höhe von 742,89 € brutto)

Juni 2005

 722,01 €

Juli 2005

 631,04 €

August 2005

 620,72 €

September 2005

 981,47 €

Oktober 2005

 1.036,46 €

November 2005

1.754,45 €

(einschließlich Weihnachtsgeld in Höhe von 770,00 € brutto)

Dezember 2005

 1.012,47 €

Januar 2006

 1.000,82 €

Februar 2006

 842,07 €

März 2006

 1.090,55 €

April 2006

 1.054,43 €

Mai 2006

 1.608,39 €

(einschließlich Urlaubsgeld in Höhe von 714,96 € brutto)

Juni 2006

1.284,71 €

Juli 2006

936,99 €

August 2006

1.058,17 €

September 2006

 979,91 €

Oktober 2006

807,34 €

November 2006

1.630,13 €

(einschließlich Weihnachtsgeld in Höhe von 738,00 € brutto)

Dezember 2006

 1.075,89 €

Januar 2007

996,52 €

Februar 2007

796,68 €

Der Kläger übte vom 01.02.2006 bis September 2006 eine geringfügige Beschäftigung als Wachdienst für die Firma g… aus. Der jeweils im Folgemonat gezahlte Verdienst belief sich zunächst auf 163,84 € monatlich - brutto gleich netto - und von Juni bis September 2006 auf monatlich 164,00 € brutto gleich netto (Bescheinigung der Arbeitgeberin vom 11.01.2007).

Vom 01.01.2007 bis zum 14.03.2007 war der Kläger für die Firma M S, E, tätig. Sein jeweils im Folgemonat ausgezahlter Verdienst belief sich für Januar auf 1.349,67 € brutto, für Februar auf 1.027,03 € brutto und für März auf 2.487,93 € brutto.

Für das Jahr 2004 erhielten der Kläger und seine Ehefrau im Juli 2005 eine Steuerrückzahlung in Höhe von 2.686,22 € und für das Jahr 2005 eine Steuerrückzahlung in Höhe von 2.824,59 € am 08.06.2006.

Mit Bescheid vom 11.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau vom 04.01.2005 Leistungen in Höhe von 816,35 € und vom 01.02. bis zum 31.07.2005 in Höhe von 874,65 € monatlich, wobei sie von einem monatlichen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.079,25 € (Regelleistungen in Höhe von 622,00 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 457,25 €) ausging und hierauf ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 481,60 € anrechnete (ausgehend von einem Netto-Erwerbseinkommen der Ehefrau in Höhe von 641,04 € abzüglich eines Freibetrages von 129,44 € sowie einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 €). Ferner bewilligte sie dem Kläger einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II in Höhe von 277,00 € monatlich.

Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 05.09.2005, in dem dieser angab, es seien keine Änderungen eingetreten, bewilligte die Beklagte ihm und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 05.09.2005 für den Bewilligungsabschnitt vom 05.09.2005 ...

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