Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. Vergütungsvereinbarung. Plausibilität der voraussichtlichen Gestehungskosten. externer Vergleich. Sachverhaltsaufklärung. Aufklärungspflichten der Schiedsstelle

 

Orientierungssatz

1. Im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB 12 darf bei einem externen Vergleich nicht nur schematisch auf eine Stadt oder einen Landkreis abgestellt werden, denn hier liegen anders als im Bereich der sozialen Pflegeversicherung vielfältige Leistungsangebote mit sehr unterschiedlichen Ausgestaltungen vor, für die es insgesamt nur wenig vergleichbare Einrichtungen und Dienste gibt. Dies kann eine Vergleichsprüfung bis auf Ebene eines Bundeslandes begründen.

2. Die Schiedsstelle ist auch dann nicht berechtigt, Ermittlungen zu einem externen Vergleich gänzlich zu unterlassen, wenn von beiden Vertragsparteien vorgetragen wird, dass sich die Versorgung mit ambulanten Diensten für Menschen mit seelischer Behinderung noch im Aufbau befinde.

3. Verweist der Sozialhilfeträger hinsichtlich der vom Einrichtungsträger geltend gemachten Kosten der Ausstattung mit einer EDV-Anlage auf geringere Kosten für solche Anlagen in anderen Einrichtungen, muss sich die Schiedsstelle gedrängt sehen, die Erforderlichkeit der Kosten im konkreten Fall durch Ermittlungen und den Vergleich mit anderen Einrichtungen aufzuklären.

 

Normenkette

SGB XII §§ 80, 75; SGB IX § 55; SGB X § 20

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.04.2018; Aktenzeichen B 8 SO 26/16 R)

 

Tenor

1. Die Entscheidung der Schiedsstelle des Landes Rheinland-Pfalz nach § 80 SGB XII vom 04.03.2015 - Az.: Schiedsstelle-    - wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruches der rheinland-pfälzischen Schiedsstelle nach § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 04.03.2015 (Az Schiedsstelle    ).

Der Kläger ist ein Sozialhilfeträger. Der Beklagte ist Träger eines ambulanten Dienstes, der im Zuständigkeitsbereich des Klägers Leistungen der Eingliederungshilfe im Bereich des ambulant betreuten Wohnens für Erwachsene mit seelischer Behinderung anbietet.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2011 forderte der Beklagte den Kläger zu Verhandlungen über den Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen auf der Grundlage von § 75 SGB XII auf. Gegenstand sollten die Leistungen zum selbstbestimmten Wohnen in eigener Häuslichkeit gemäß § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sein. Nach dem Scheitern der Verhandlungen wurde, wie in einem vorangegangenen Güterichtertermin vereinbart, eine Leistungsvereinbarung mit Wirkung ab dem 01.07.2013 am 29.07.2013 abgeschlossen. Die Vergütung der Leistung ist allerdings weiter streitig. Der Kläger zahlte zwischenzeitlich weiterhin einen Satz von 32,00 € je Leistungsstunde.

Mit Schreiben vom 20.12.2013 (Eingang 23.12.2013) stellte der Beklagte einen Antrag auf Entscheidung durch die Schiedsstelle. Diese traf ihre Entscheidung am 04.03.2015. Die Kosten einer Leistungsstunde für die ambulante Eingliederungshilfe für Erwachsene wurden ab dem 23.12.2013 wie folgt festgesetzt:

für die Fachleistungsstunde auf 63,42 €, ab dem 01.01.2015 auf 65,34 € und ab dem 01.03.2015 auf 66,92 €;

für die Leistungsstunde für Kräfte ohne fachspezifische Ausbildung auf 37,04 €, ab dem 01.01.2015 auf 38,16 € und ab dem 01.03.2015 auf 39,07 €.

Die Laufzeit wurde bis zum 31.12.2015 festgelegt.

Damit entsprach die Entscheidung weitgehend dem Antrag des Beklagten. Hier waren für die Fachleistungsstunden 69,25 € (67,23 € ab dem 01.01.2015 und 68,85 € ab dem 01.03.2015) beantragt worden, für die allgemeinen Leistungsstunden 37,04 € (38,16 € ab dem 01.01.2015 und 39,07 € ab dem 01.03.2015). Die Schiedsstelle führt in ihrer Entscheidung aus, dass den Anträgen des Beklagten im Wesentlichen stattzugeben sei. Die genannten Werte würden als sachgerecht angesehen. Es handele es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der sie unter möglichst umfangreicher Berücksichtigung der Interessen der Parteien und Wertung der vorgetragenen Sachverhalte und Berechnungsgrundlagen eine Regelung festlege, die beide Beteiligten in die Lage versetzen solle, ihren Aufgaben weiterhin sachgerecht und wenn möglich einvernehmlich nachzukommen. Die Festsetzung resultiere aus den folgenden Überlegungen und Wertungen: Entscheidungsweisend sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur leistungsgerechten Vergütung von Pflegediensten, die - jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen - auch auf ambulante Dienste der Eingliederungshilfe anwendbar sei. Danach fänden ausschließlich auf Gestehungskosten gestützte Vergütungsansprüche im geltenden Recht keine Grundlage. Andererseits sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die Vergütung im Wesentlichen nach Marktpreisen bestimme und Gestehungskosten regelmäßig außer Betracht bleiben würden. Maßgeblich sei, welche ...

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