Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Jahresarbeitsverdienst. Durchschnittssatz. mitarbeitender Familienangehöriger

 

Orientierungssatz

1. Verrichtet ein hauptberuflich Beschäftigter während seiner Freizeit an 10 bis 12 Tagen im Jahr Arbeiten im elterlichen landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb, in dem im Hinblick auf seine Größe und Bewirtschaftung jährliche Arbeiten von einer Gesamtdauer von nur 2 Monaten anfallen, so ist er als mitarbeitender Familienangehöriger iS des § 780 Abs 2 RVO anzusehen.

2. Die anwendbare Richtzahl von 21 Tagen, die nach Übereinkunft zwischen den berufsgenossenschaftlichen Verbänden der Feststellung einer vorübergehenden Tätigkeit iS des § 788 RVO dient, ist als Maßstab ungeeignet, wenn im Mitgliedsbetrieb nicht ganzjährig in durchschnittlichem Umfang Arbeiten anfallen. Die tägliche Arbeitsdauer ist nicht maßgebend (vgl BSG vom 27.6.1969 - 2 RU 52/67 = SozR Nr 1 zu § 780 RVO und vom 20.10.1983 2 RU 49/82 = SozSich 1984, 95).

3. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 780 Abs 2 RVO trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Berufsgenossenschaft.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657036

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