Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erlass eines Verwaltungsaktes iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10. Bekanntgabe. Aufgabe zur Post

 

Leitsatz (amtlich)

"Erlass" iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 ist nicht mit der Bekanntgabe nach § 37 Abs 2 SGB 10, sondern mit der Aufgabe zur Post gleichzustellen.

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 07.04.2005 - S 10 AL 97/02 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Rückforderung bezogener Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.

Die 1976 geborene Klägerin bezog bis zum 31.01.2001 Arbeitslosengeld (Alg) nach der Leistungsgruppe A/0 und einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 460,00 DM. Danach war ihr Leistungsanspruch erschöpft. Mit Bescheid vom 13.03.2001 bewilligte ihr die Beklagte antragsgemäß Alhi ebenfalls nach der Leistungsgruppe A/0 und einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 420,00 DM. Der wöchentliche Leistungssatz betrug 174,65 DM (täglich 24,95 DM).

Am 16.03.2001 heiratete die Klägerin. Ab diesem Tag führte sie auf ihrer Lohnsteuerkarte 2001 die Lohnsteuerklasse V. Die entsprechende Änderung der Lohnsteuerklasse hatte sie am 21.03.2001 vorgenommen. Am 20.03.2001 informierte sie die Beklagte anlässlich einer persönlichen Vorsprache über ihre Eheschließung. Der Ehemann der Klägerin ist bei der Firma M., B., beschäftigt. Im Januar 2001 verdiente er 2.982,75 DM netto, im Februar 2001 3.375,54 DM netto und im März 2001 3.287,96 DM netto. Die Beklagte rechnete das Einkommen des Ehemanns auf die der Klägerin zustehende Alhi an und kam zu dem Ergebnis, dass der wöchentliche Anrechnungsbetrag 160,79 DM betrage.

Mit Bescheid vom 25.09.2001 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab dem 16.03.2001 ganz gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auf, weil die Klägerin nicht mehr bedürftig sei. Die Klägerin wurde aufgefordert, die ihr in der Zeit vom 16.03.2001 bis zum 30.06.2001 ausgezahlte Alhi in Höhe von 2.669,65 DM zu erstatten. Auf den Widerspruch der Klägerin änderte die Beklagte ihre Entscheidung teilweise ab. Sie verfügte nun für die Zeit vom 16.03.2001 bis zum 20.03.2001 lediglich eine rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides in Höhe von 160,79 DM wöchentlich und hob diesen mit Wirkung ab dem 21.03.2001 ganz auf. Der Erstattungsbetrag reduzierte sich auf 2.659,75 DM. Den weitergehenden Widerspruch der Klägerin wies sie als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.03.2002).

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Mainz (SG) mit Urteil vom 07.04.2005 abgewiesen.

Gegen das ihr am 18.04.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.05.2005 Berufung eingelegt.

Sie trägt im Wesentlichen vor:

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X seien nicht erfüllt. Zwar sei es richtig, dass der Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt seines Erlasses wegen ihrer Eheschließung rechtswidrig gewesen sei. Zutreffend sei es auch, dass ihr ab diesem Zeitpunkt wegen des anzurechnenden Einkommens ihres Ehemanns keine Alhi mehr zugestanden habe. Trotzdem durfte die sie begünstigende Entscheidung nicht zurückgenommen werden. Ihr könne keinesfalls ein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Unmittelbar nach ihrer Eheschließung habe sie der Beklagten sowohl ihre geänderte Lohnsteuerkarte als auch die Verdienstbescheinigung ihres Ehemannes vorgelegt. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass durch die Eheschließung ihr Leistungsanspruch gefährdet sei. Dies könne ihr Ehemann bestätigen. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr der Bewilligungsbescheid am Tag ihrer Eheschließung zugegangen sei. Die sich an diesen Umstand anschließenden Rechtsfolgen hingen von einem Zufall ab. Sie beantrage noch einmal die Vernehmung ihres Ehemannes als Zeugen. Das SG sei diesem Antrag nicht nachgegangen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 07.04.2005 - S 10 AL 97/02 - und den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an der getroffenen Entscheidung fest.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichts- und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. XX) Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.03.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte durfte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi vom 13.03.2001 für die...

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