Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers. Jahresfrist. Beginn. sichere Kenntnis der Behörde. Anhörung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 kann im Ausnahmefall bereits vor einer Anhörung des Betroffenen liegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel über eine hinreichend sichere Kenntnis auch der Bösgläubigkeit des Betroffenen verfügt.

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.07.2005 - S 11 AL 636/04 - aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2004 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.02.1996 bis 01.01.1997 und gegen die Rückforderung von Leistungen sowie Beiträgen.

Der 1961 geborene Kläger steht seit 1991 bei der Beklagten mit Unterbrechungen im Leistungsbezug. Zuletzt erhielt er Alhi ab 04.09.1995 (Bescheide vom 27.09.1995, 06.12.1995 und 02.07.1996) bzw. ab 02.12.1996 (Bescheid vom 04.12.1996) und für den 01.01.1997 (Bescheid vom 15.01.1997). Aufgrund von Angaben des Klägers, dass er bei dem Taxiunternehmen M. W. seit Februar 1996 einen monatlichen Verdienst von 580,00 DM erziele, rechnete die Beklagte diesen Nebenverdienst auf die gewährte Leistung an. Der wöchentliche Leistungssatz ab 01.01.1996 betrug 359,58 DM, der Anrechnungsbetrag 49,62 DM, der Leistungssatz ab 01.10.1996 349,44 DM und der Anrechnungsbetrag 51,93 DM und für den 01.01.1997 343,44 DM bei einem unveränderten Anrechnungsbetrag.

Vom 02.01. bis 31.03.1997 bezog er Unterhaltsgeld (Bescheid vom 13.02.1997). Am 01.04.1997 nahm er eine Arbeit auf.

Am 30.10.2002 ging bei der Beklagten (Arbeitsamt Montabaur) ein Schreiben des Hauptzollamtes Koblenz vom 29.10.2002 ein. Der Beklagten wurde mitgeteilt, dass sich in einem Ermittlungsverfahren gegen den Taxiunternehmer M. W. ergeben habe, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.02.1996 bis 31.03.1997 dort als Taxifahrer bei einem Nettolohn von monatlich 1.800,00 DM beschäftigt gewesen sei. Beigefügt war die Niederschrift über die Vernehmung des Klägers als Zeugen vom 09.04.2002. Der Kläger hat zur Sache angegeben:

"Ich habe von 1994 bis zum 07.03.1997 nebenbei Taxi in K., L. und B. gefahren. In diesem Zusammenhang habe ich den M. W. als Taxiunternehmer kennen gelernt. Ich habe bei ihm im Zeitraum 01.02.1996 bis 07.03.1997 Taxi gefahren. Meine Arbeitszeit war immer nachts gewesen. Dies war während der Woche von sonntags bis donnerstags in der Zeit von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr und von freitags und samstags in der Zeit von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Ich habe meiner Erinnerung nach vier Schichten bedient. Ich habe pro Monat 1.800,00 DM netto verdient. Den Verdienst habe ich täglich vom Taxiumsatz einbehalten. Die Schichten bestanden aus dem Stundensatz von 8,00 DM zusätzlich Umsatzbeteiligung. Ich muss sagen, dass ich in dem Beschäftigungszeitraum Leistungen vom Arbeitsamt Montabaur bezog. Ich habe meiner Erinnerung nach dem Arbeitsamt einen Verdienst von monatlich 650,00 DM angezeigt. Ich wusste damals, dass das Nichtanzeigen des tatsächlich gezahlten Lohnes strafbar und verboten war. Ich hatte zwei Kinder und war auch schon zum damaligen Zeitpunkt verheiratet. Ich glaube, ich habe monatlich 1.200,00 DM bis 1.300,00 DM vom Arbeitsamt erhalten. Die Lohnabrechnungen des M. W., in denen monatlich 580,00 DM als Nettoverdienst ausgewiesen waren, stimmen nicht. Ich bekam, wie gesagt, 1.800,00 DM pro Monat von M. W. Die Barauszahlungen des W. von monatlich 580,00 DM, ausweislich seiner Buchführung, sind so falsch. Ich habe täglich meinen Verdienst aus dem Taxiumsatz einbehalten."

Der Arbeitgeber M. W. bestätigte die vom Kläger gemachten Angaben in seiner Aussage vom 06.06.2002.

Das Arbeitsamt Montabaur gab diese Unterlagen mit den Verwaltungsakten am 04.11.2002 an die Geschäftsstelle Bad Ems zur Erledigung und zur Berechnung des entstandenen Schadens ab.

Auf die Anhörung mit Schreiben vom 06.05.2003 - am 17.06.2003 erneut an den umgezogenen Kläger versandt - wies der Kläger am 30.09.2003 (Eingang bei der Beklagten am 01.10.2003) darauf hin, dass die Rückforderung im Hinblick auf seine familiären und finanziellen Verhältnisse eine besondere Härte darstelle. Außerdem habe er vom 02.01. bis 31.03.1997 an einer Reintegrationsmaßnahme teilgenommen und in dieser Zeit nur noch in geringem Umfang seine Taxitätigkeit ausgeübt.

Mit Bescheid vom 18.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2004 hob die Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi vom 27.09.1995, 06.12.1995 und 02.07.1996 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und die Entscheidungen vom 04.12.1996 und vom 15.01.1997 gemäß § 45 SGB X au...

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