Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einer Kapitalleistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Lebensversicherung unter Berücksichtigung einer vorgenommenen Abtretung

 

Orientierungssatz

1. Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine einmalige Kapitalleistung, so gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.

2. Der nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB 5 maßgebliche Zahlbetrag der Versorgungsbezüge wird durch die Abtretung eines Teiles oder des vollen Anspruchs auf die Kapitalleistung nicht gemindert. Für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme ist dies unbeachtlich.

3. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten wird im Beitragsrecht der gesetzlichen- und Pflegeversicherung nur einschränkend berücksichtigt. Die Beitragspflicht wird durch Abtretung, Verpfändung, Pfändung oder sonstige Verfügungen über den Anspruch nicht beeinflusst.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.05.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) einer Kapitalleistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Lebensversicherung, insbesondere, ob eine Abtretung der Verbeitragung entgegensteht.

Die am 00.00.1949 geborene Klägerin ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. Als solche ist sie kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Am 15.02.1980 schlossen der Ehemann der Klägerin als Arbeitgeber und zugleich Versicherungsnehmer und die "E Lebensversicherung-AG" als Versicherungsgeber eine Kapitallebensversicherung zu Gunsten der Klägerin als versicherter/bezugsberechtigter Person ab. Die Klägerin war damals als Arbeitnehmerin im Betrieb ihres Ehemannes beschäftigt. Am 31.01.2003 trat der Ehemann wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebes die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag - mit ausdrücklichem, schriftlich erteiltem Einverständnis der Klägerin - an die Sparkasse B ab. Nach Ablauf der Versicherungszeit, d. h. zum 01.03.2009, zahlte das Versicherungsunternehmen aus dem Versicherungsvertrag die Versicherungsleistung in Höhe von 68.920,25 EUR aus. Davon erhielt die Sparkasse B aufgrund der Abtretung 43.036,12 EUR, die Klägerin die restlichen 25.884,13 EUR. Parallel dazu teilte der Lebensversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 21.04.2009 die Kapitalauszahlung der Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 68.920,25 EUR an die Klägerin als Versorgungsempfängerin mit.

Mit Bescheid vom 27.04.2009 stellte die Beklagte - zugleich im Namen der Pflegekasse - die Beitragspflicht der ausgezahlten Kapitalleistung in Höhe von 68.920,25 EUR fest. Für die Beitragsbemessung gelte 1/120 der Leistung (574,34 EUR) für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Ab 01.03.2009 betrage der monatliche Beitrag zur KV 89,02 EUR, zur PV 12,64 EUR (insgesamt 101,66 EUR).

Dagegen legte die Klägerin am 06.05.2009 Widerspruch ein. Sie trug vor, die Kapitalleistung sei nicht an sie, sondern aufgrund vorheriger Abtretungen unmittelbar an Dritte gezahlt worden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) zur Beitragspflicht abgetretener Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen könne auf ihren Fall keine Anwendung finden. Es liege ein Ausnahmefall vor, da sie von Anfang an nicht damit habe rechnen können, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu ihrem Lebensunterhalt zu erhalten. Auch der Restbetrag, den sie vom Lebensversicherer ausgezahlt bekommen habe, sei an weitere Gläubiger gezahlt worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2010 - zugleich im Namen der Pflegekasse - unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften sowie die Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 08.03.2010 zum Sozialgericht (SG) Aachen Klage erhoben. Sie ist der Auffassung gewesen, dass es sich bei der 1980 geschlossenen Lebensversicherung nicht um eine betriebliche Altersversorgung gehandelt habe. Selbst wenn man dies annehmen müsse, dürfe der Auszahlungsbetrag jedoch beitragsrechtlich nicht berücksichtigt werden, da sie, die Klägerin, diesen Zahlbetrag aufgrund bestehender Abtretungen niemals erhalten habe und nicht darüber habe verfügen können. Anders als in dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 21.12.1993 (Az.: 12 RK 28/93) zugrunde gelegen habe, seien die Ansprüche durch ihren, der Klägerin, Ehemann aufgrund der drohenden Insolvenz von dessen Firma abgetreten und nach Fälligkeit an die Gläubiger ausgezahlt worden. Sie als Mithaftende habe keine Möglichkeit gehabt, durch eigene Entscheidung auf die Auszahlung des Zahlbetrages an...

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