Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rentenbeginn nach durchgeführtem Versorgungsausgleich

 

Orientierungssatz

1. Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, so wird die Rente nach § 100 SGB 6 in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden nach § 53g Abs. 1 FGG erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.

2. Das familienrechtliche Ende der Ehezeit ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils.

3. Mit dieser zeitlichen Wirkung hat die rechnerische Umwandlung der von dem Familiengericht ausgewiesenen Beträge in Entgeltpunkte und die Übertragung auf das Versicherungskonto des geschiedenen Ehepartners zu erfolgen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.03.2018; Aktenzeichen B 13 R 384/16 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 01.03.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Ergebnis über die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Klägerin aufgrund eines Versorgungsausgleichs eine höhere Rente hätte gewährt werden müssen.

Die am 00.00.1958 geborene Klägerin heiratete am 00.00.1979. Nach der Trennung im Sommer 1999 wurde am 04.04.2002 der Scheidungsantrag und am 23.04.2002 der Antrag auf Versorgungsausgleich bei dem Amtsgericht B eingereicht. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann waren beide gesetzlich rentenversichert. Ab dem 01.11.2000 bezog die Klägerin eine zunächst bis zum 31.10.2006 befristete Rente wegen Erwerbsminderung; mit Bescheid vom 24.08.2006 wurde diese unbefristet gewährt.

Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts B vom 21.08.2008 enthielt - wörtlich - folgende Regelung:

"Von dem Versicherungskonto Nr. 000 des Antragstellers bei der deutschen Rentenversicherung Westfalen wird auf das Versicherungskonto Nr. xxx der Antragsgegnerin bei der deutschen Rentenversicherung Bund eine monatliche Anwartschaft von 187,91 EUR ( ) bezogen auf den 31.03.2002 übertragen. Es wird angeordnet, dass der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist."

Die gegen das Urteil des Familiengerichts B am 01.10.2008 eingelegte Berufung der Klägerin nahm diese am 10.12.2008 zurück.

Die Beklagte stellte die der Klägerin gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 08.04.2009 mit Wirkung vom 01.01.2009 unter Berücksichtigung von weiteren 7,4231 Entgeltpunkten aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs neu fest. Die Klägerin bat die Beklagte daraufhin um Erläuterung, weshalb diese Rente nicht bereits ab dem 01.04.2002, ab Stellung des Scheidungsantrags, rückwirkend angepasst worden sei. Darauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2010, in welchem sie auf die Regelungen in § 1587p Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 100 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hinwies. Auf erneutes Ersuchen der Klägerin, ihre Rente bereits mit Wirkung zum 01.04.2002 unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs anzupassen, stellte die Beklagte nach Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Bescheid vom 13.04.2012 fest, dass eine frühere Übertragung von Rentenanwartschaften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich zu Gunsten des Versicherungskonto der Klägerin nicht möglich sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.09.2012 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2013 setzte sich die Beklagte inhaltlich mit dem Widerspruch der Klägerin auseinander und wies diesen als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 08.05.2013 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben.

Sie ist der Ansicht, dass sich aus der Formulierung des familiengerichtlichen Urteils "bezogen auf den 31.03.2002" ergebe, dass ab diesem Zeitpunkt die Rente habe erhöht werden müssen. Ihr stehe daher ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von ca. 15.500 EUR zuzüglich Zinsen zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2013 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 08.04.2009 zurückzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften bereits am Ende der Ehezeit am 31.03.2002 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach vorausgegangenem Erörterungstermin am 06.02.2014 hat das Sozialgericht Münster nach Anhörung die Klage durch Gerichtsbescheid vom 01.03.2016 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der von der Klägerin angegriffene Bescheid vom 13.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2013 sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheides vom 08.04.2009 aufgrund von § 44 SGB X lägen nicht vor. Die Beklagte habe zutreffend unter Anwendung von § ...

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