Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Höhe des Elterngeldes

 

Orientierungssatz

1. Das Elterngeld ist nach dem im Bemessungszeitraum erzielten monatlichen Einkommen zu bestimmen. Erzielt ist es erst dann, wenn es auch tatsächlich zugeflossen ist.

2. Die Berechnung des Elterngeldes orientiert sich an der Bemessung des Arbeitslosengeldes. Für dieses gilt das Zuflussprinzip. Der Gesetzgeber hat beim Elterngeld bewußt darauf verzichtet, außerhalb des Bemessungszeitraumes nachgezahltes Arbeitsentgelt bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen und es beim tatsächlich im Bemessungszeitraum gezahlten Einkommen zu belassen.

3. Die Berechnung des Elterngeldes ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nur ein zeitnah gewährtes Elterngeld, dessen Höhe durch typisierende Regelung ermittelt wird, ist geeignet, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.

4. Eine Steuergutschrift nach Steuerklassenwechsel, welche erst nach Ablauf des Bemessungszeitraumes erteilt worden ist, bleibt bei der Festsetzung der Höhe des Elterngeldes unberücksichtigt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Einkommensnachzahlung und eine Steuergutschrift nach Steuerklassenwechsel elterngeldsteigernd zu berücksichtigen sind.

Der am 00.00.1980 geborene Kläger war zunächst beim M NRW beschäftigt, im Juni 2007 zu einem Bruttogehalt von 2.756,81 EUR (1.612,13 EUR netto), im Juli 2007 (bis 15.07) zu einem Bruttogehalt von 440,36 EUR (264 EUR netto). Seit dem 16.07.2007 ist er als Staatsanwalt tätig, zunächst zu einem Grundgehalt von 3.093,94 EUR brutto monatlich, woraus sich bei der vom Kläger zu Beginn vorliegenden Steuerklasse I ein Nettoeinkommen von 2.393,03 EUR monatlich ergab. Am 14.03.2008 heiratete der Kläger und wechselte in die Steuerklasse III. Dem Kläger stand ab diesem Zeitpunkt ein Familienzuschlag in Höhe von 108,34 EUR brutto monatlich zu, den das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) erstmals zum Juli 2008 anwies und hierbei den Zuschlag für die Vergangenheit (März bis Juni) in Höhe von insgesamt 421,12 EUR nachzahlte; ferner schrieb sie die für die Zeit vom 15.03. bis Juni zuviel einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 1.198,40 EUR gut.

Am 11.06.2008 wurde der Sohn P des Klägers geboren und der Kläger beantragte am 25.06.2008 bei der Beklagten die Gewährung von Elterngeld für den 5. bis 10. Lebensmonat. Mit Bescheid vom 08.07.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger Elterngeld für den 5. bis 10. Lebensmonat (11.10.2008 bis 10.04.2009) in Höhe von 1.378,69 EUR je Lebensmonat. Der Kläger habe im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt seines Sohnes (Juni 2007 bis Mai 2008) im ersten bis dritten Monat kein Einkommen erzielt, im 4. Monat ein Nettoeinkommen unter Abzug der Werbungskostenpauschale von 6.162,02 EUR und im 5. bis 12. Monat ein solches in Höhe von 2.316,36 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.057,74 EUR. Das Elterngeld sei in Höhe von 67 % dieses Betrages zu gewähren.

Hiergegen erhob der Kläger telefonisch Widerspruch und wies auf das zunächst nicht angegebene Nettoeinkommen in den Monaten Juni und Juli 2007 hin. Zudem sei der Steuerklassenwechsel im März 2008 nicht berücksichtigt worden. Diesem Widerspruch half die Beklagte zum Teil mit Bescheid vom 09.08.2008 ab und gewährte nunmehr Elterngeld in Höhe von 1.475,65 EUR unter Berücksichtigung eines weiteren Nettoeinkommens unter Abzug der Werbungskostenpauschale (76,67 EUR) für den ersten Monat (Juni 2007) in Höhe von 1.549,24 EUR, für den zweiten Monat (Juli 2007) weitere 187,33 EUR, woraus sich ein Durchschnittseinkommen von 2.202.46 EUR ergab. Der Kläger hielt seinen Widerspruch schriftlich aufrecht und führte ergänzend aus, im Bemessungszeitraum sei für die Monate 9 bis 12 ein zu niedriges Nettoeinkommen berücksichtigt worden. Die Beklagte habe den zum 14.03.2008 wirksam gewordenen Steuerklassenwechsel, der vom LBV erst im Juli unter Erstattung der zuviel gezahlten Steuern umgesetzt worden sei, nicht elterngeldsteigernd berücksichtigt, gleiches gelte auch für den Familienzuschlag.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2008 zurück. Der nachgezahlte Familienzuschlag sowie die Steuergutschriften könnten nicht elterngeldsteigernd berücksichtigt werden, da der Dienstherr des Klägers diese nicht während des Bemessungszeitraums, also in den 12 Monaten vor dem Geburtsmonat, gezahlt habe, sondern erst danach.

Mit seiner am 19.11.2008 vor dem Sozialgericht Münster erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat vertiefend ausgeführt, das...

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