Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung. frühzeitige Arbeitsuche. nicht mitgeteilte befristete Beschäftigung während des Arbeitslosengeldbezugs

 

Orientierungssatz

1. Die Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB 3 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung gem § 37b SGB 3 findet auch Anwendung, wenn der Arbeitslose während des laufenden Bezugs von Arbeitslosengeld die befristete Beschäftigung aufgenommen, aber diese pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat.

2. Da die persönliche Arbeitslosmeldung die Arbeitsuchendmeldung umfasst, erlischt gem § 122 Abs 2 Nr 2 SGB 3 durch die nicht mitgeteilte Beschäftigungsaufnahme nicht nur die Wirkung der Arbeitslosmeldung, sondern auch die der Arbeitsuchendmeldung.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.7.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 1050.- EUR wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

Der am 00.00.1959 geborene Kläger stand bis zum 15.1.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis als Dachdeckerhelfer. Nach Kündigung dieses Beschäftigungsverhältnisses meldete er sich am 20.12.2004 zum 16.1.2005 arbeitslos. Im Kündigungsschreiben war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er sich zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld unverzüglich arbeitslos zu melden habe. Bei Arbeitslosmeldung bescheinigte der Kläger, das "Merkblatt 1 für Arbeitslose" erhalten zu haben. Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld ab 16.1.2005.

Der Kläger nahm vom 30.5.2005 bis zum 31.8.2005 eine Beschäftigung als Dachdeckerhelfer bei der Fa. S T GmbH, X, auf, ohne dies der Beklagten zu melden. Es handelte sich um ein vollschichtiges, von vornherein für die Zeit vom 30.5.2005 bis zum 31.8.2005 befristetes Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitsvertrag datiert vom 25.5.2005 und enthält keinen Hinweis auf die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. Die Beklagte erfuhr von dieser Beschäftigung erstmals durch eine "Überschneidungsmitteilung" am 25.6.2005. Am 31.8.2005 sprach der Kläger bei der Beklagten vor, um sich arbeitslos zu melden. Er gab an, dass er vom 28.5.2005 bis zum 31.8.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stand und der Arbeitgeber ihn bei der Beklagten habe "abmelden" wollen.

Die Beklagte hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30.5.2005 bis zum 31.8.2005 auf und forderte überzahltes Arbeitslosengeld i.H.v. 2357, 96 EUR zurück. Diese Entscheidung hat der Kläger akzeptiert. Ein Verfahren nach dem OWiG wurde von der Staatsanwaltschaft Arnsberg gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Vom 21.9.2005 bis zum 14.10.2005 nahm der Kläger wieder eine Beschäftigung bei Fa. T auf.

Mit einer "Erläuterung zum Bewilligungsbescheid" vom 20.10.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld werde gem. § 140 SGB III um 1050.- EUR gemindert. Er sei gem. § 37b SGB III verpflichtet gewesen, sich spätestens am 1.6.2005 arbeitsuchend zu melden. Seine Meldung am 31.8.2005 sei um 91 Tage zu spät erfolgt. Der Leistungsanspruch mindere sich um 35.- EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, begrenzt auf 30 Tage. Die Beklagte behielt 12,81 EUR vom täglichen Leistungssatz ein. Mit Bescheid vom 21.10.2005 bewilligte die Beklagte ab 1.9.2005 Arbeitslosengeld unter Abzug des o.g. täglichen Minderungsbetrages.

Gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.10.2005 legte der Kläger am 25.11.2005 Widerspruch ein. Er trug vor, er habe noch nie einen Zeitvertrag gehabt und sei daher davon ausgegangen, dass er sich erst zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit melden müsse. Außerdem regele § 37b SGB III für befristete Arbeitsverträge nur den Zeitpunkt der frühesten, nicht der spätesten Meldung. Schließlich habe er mit dem Arbeitgeber über eine Verlängerung der Beschäftigung verhandelt, weshalb der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht festgestanden habe.

Mit Bescheid vom 6.2.2006 verwarf die Beklagte den Widerspruch als verfristet. Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs habe am 24.11.2005 geendet.

Mit der am 2.3.2006 erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen die mit dem Erläuterungsschreiben vom 20.10.2005 und dem Bewilligungsbescheid vom 21.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2005 ausgesprochene Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gewendet. Er hat ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen gemeint, aus dem Umstand, dass der Beklagten die Beschäftigung unbekannt gewesen sei, folge, dass die Pflicht zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend nicht gelte. Denn die Beklagte habe ihn weiterhin durchgehend als arbeitsuchend geführt und in ihre Vermittlungsbemühungen einbeziehen müssen. Sinn und Zweck von § 37b SGB III - frühzeitige Entfaltung von Vermittlungsbemühungen - sei daher nicht berührt, weshalb eine Pflicht zu frühzeitigen Meldung nicht bestanden habe.

Der Kläger hat beantragt,

die B...

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