Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Feststellung des Einkommens. Nichtberücksichtigung von erarbeitetem, aber wegen der Insolvenz des Arbeitgebers im Bemessungszeitraum nicht ausgezahltem Arbeitsentgelt bzw Insolvenzgeld. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Erarbeitetes, aber wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt bzw statt dessen gezahltes Insolvenzgeld ist im Rahmen der Elterngeldberechnung bei der Ermittlung des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens nicht zu berücksichtigen.

2. Erzielt ist Einkommen iSd § 2 Abs 1 S 1 BEEG nur, wenn es im Bemessungszeitraum auch tatsächlich zugeflossen ist. Für die Einkommenserzielung genügt es hingegen nicht, lediglich den Anspruch auf Auszahlung des Einkommens erarbeitet zu haben.

3. Insolvenzgeld ist kein Einkommen iS von § 2 Abs 1 BEEG.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.12.2010; Aktenzeichen B 10 EG 4/10 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.07.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes, insbesondere darüber, ob erarbeitetes, aber nicht zugeflossenes Arbeitsentgelt, hilfsweise Insolvenzgeld elterngeldsteigernd zu berücksichtigen ist.

Die 1977 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie ging in der Zeit von Mai 2004 bis Januar 2007 einer geringfügigen Beschäftigung nach, in der Zeit vom Oktober 2006 bis Dezember 2006 übte sie zudem eine Teilzeitbeschäftigung für die I GmbH aus und erhielt hierfür monatlich 576,76 EUR netto. Auch in der Zeit von Januar bis März 2007 übte die Klägerin diese Teilzeitbeschäftigung aus, bezog aber wegen der Insolvenz des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt, sondern von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld, im Januar 634 EUR, im Februar 528,34 EUR und im März wieder 634 EUR. In der Zeit vom 19.06. bis 05.10.2007 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld. Am 00.08.2007 gebar sie ihre Tochter M und beantragte am 01.10.2007 beim Versorgungsamt C die Gewährung von Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat, das ihr antragsgemäß mit Bescheid vom 04.10.2007 bewilligt wurde. Die Klägerin habe im maßgeblichen Bemessungszeitraum von Juni 2006 bis Mai 2007 ein durchschnittliches Netto-Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 125,02 EUR erzielt; ihr seien aus der Beschäftigung bei der I GmbH in der Zeit von Oktober bis Dezember 2006 unter Abzug der Werbungskostenpauschale 500,09 EUR zugeflossen. Ferner habe sie aus einer geringfügigen Beschäftigung ein durchschnittliches Netto-Einkommen von 200,05 EUR erzielt. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der Aufstockungsregelung in § 2 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den dritten bis zwölften Lebensmonat ein monatlicher Zahlbetrag von 325,07 EUR, für den zweiten Lebensmonat stünden der Klägerin 43,34 EUR zu.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und begehrte die elterngeldsteigernde Berücksichtigung des Arbeitsentgeltes, das sie in der Zeit von Januar bis März 2007 durch ihre Teilzeitbeschäftigung bei der I Fenster und Türen GmbH erarbeitet habe. Sie dürfe nicht nochmals benachteiligt werden, weil ihr dieses Arbeitsentgelt wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nicht ausgezahlt und ihr anstelle dessen Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit bewilligt worden sei. Sie überreichte Lohnabrechnungen für Januar und Februar über 576,76 EUR netto, für März habe der Arbeitgeber keine Lohnabrechnung mehr erstellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2008 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch der Klägerin zurück. Das Arbeitsentgelt für die Zeit von Januar bis März 2007 könne nicht elterngelderhöhend berücksichtigt werden, weil die Klägerin dieses Einkommen nicht erzielt habe. Auch eine elterngelderhöhende Berücksichtigung des Insolvenzgeldes scheide aus, da es sich um eine steuerfreie Entgeltersatzleistung handele.

Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage zum Sozialgericht Detmold erhoben und ihr Begehren auf Berücksichtigung des erarbeiteten, aber wegen der Insolvenz ihres Arbeitgebers nicht ausgezahlten Einkommens weiterverfolgt. Hilfsweise hat die Klägerin die elterngeldsteigernde Berücksichtigung des gezahlten Insolvenzgeldes begehrt. Soweit der Beklagte dies ablehne, weil es sich um eine steuerfrei Entgeltersatzleistung handele, die mit Kranken-, Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld vergleichbar sei, überzeuge das nicht, weil beim Insolvenzgeld ein (nicht realisierbarer) Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber bestehe, was bei den anderen vorgenannten Entgeltersatzleistungen nicht zutreffe.

Mit Urteil vom 08.07.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe das für die Bestimmung des Elterngeldes maßgebliche Einkommen im Zeitraum 01.06.2006 bis 31.05.2007 zutreffend ermittelt. Zu Recht habe er das von der Klägerin in der Zeit von Januar bis März 2007 erarbeitete Einkommen nicht berü...

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