rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 25.07.2000; Aktenzeichen S 9 P 141/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25. Juli 2000 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1999 verurteilt, den Kläger ab dem 01. Juli 1999 in der Pflegeversicherung freiwillig weiter zu versichern. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers zur Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Spanien.

Der 1939 geborene Kläger, der spanischer Staatsangehöriger ist, hielt sich bis 1999 in der Bundesrepublik Deutschland auf und war dort bis zum 30.06.1999 in der gesetzlichen Krankenversicherung und der SPV pflichtversichert. Im Hinblick auf seine geplante Wohnsitznahme in Spanien als Rentner (Rentenbezug ab dem 01.05.1999) teilte die Beklagte dem Kläger auf seine Anfrage mit Schreiben vom 26.02.1999 mit, dass ein freiwilliger Beitritt zur Pflegeversicherung in Deutschland nicht möglich sei, weil er eine Rückkehr aus Spanien nach Deutschland nicht beabsichtige und daher nur nach den spanischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Leistungen durch den Krankenversicherungsträger in Spanien habe. Mit Schreiben vom 27.04. und 17.05.1999 widersprach der Kläger dieser Auffassung, weil sie nicht im Einklang mit der Bestimmung des § 26 Abs. 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) stehe und er als Bezieher einer deutschen und spanischen Rente in Spanien zwar von den Beiträgen zur deutschen Krankenversicherung befreit sei, mangels des Bestands einer Pflegeversicherung nach den spanischen Rechtsvorschriften aber in der deutschen Pflegeversicherung weiterhin pflichtversichert sei. Mit Schreiben vom 26.08. bzw. 02.09.1999 kündigte der Kläger seine deutsche Krankenversicherung zum 01.06.1999, beantragte jedoch den Erhalt der Pflegeversicherung.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, wonach gemäß dem Recht der Europäischen Union (EU) die Risikoabsicherung eines Versicherten nur nach den Rechtsvorschriften eines Staates erfolgen könne und daher eine freiwillige Weiterversicherung ausgeschlossen sei, weil Pflegeversicherungsleistungen zu den Leistungen bei Krankheit zählten, die aber allein nach dem Recht des Wohnsitzstaates zu erbringen seien (Art. 27 EWG-VO 1408/71), wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.1999 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 29.09.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben, das diese zuständigkeitshalber an das SG Duisburg verwiesen hat. Der Kläger hat geltend gemacht, § 26 SGB XI sehe die Möglichkeit der Weiterversicherung in der SPV i.S. einer Anwartschaftsversicherung vor, so dass sein Anspruch begründet sei.

Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass für den Kläger weder die Möglichkeit einer Versicherung in der deutschen Krankenversicherung als Zugangsvoraussetzung zur SPV möglich sei noch eine freiwillige Weiterversicherung in der Pflegeversicherung erfolgen könne, weil Pflegeversicherungsleistungen Leistungen bei Krankheit seien und dieses Versicherungsrisiko allein durch die spanische Krankenversicherung abgedeckt werde.

Mit Urteil vom 25.07.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 08.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.08.2000 Berufung eingelegt. Er hält die Auslegung des Art. 27 EWG-VO 1408/71 i.S.d. angefochtenen Urteils für nicht vereinbar mit dem Grundsatz der Freizügigkeit, da die Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedsstaat infolge des Verlustes von Versicherungsleistungen erschwert werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Duisburg vom 25.07.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.1999 zu verurteilen, ihn in der sozialen Pflegeversicherung mit Wirkung vom 01.07.1999 weiter zu versichern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht das angefochtene Urteil als zutreffend an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil der Anspruch des Klägers auf freiwillige Weiterversicherung in der SPV begründet und er daher durch den Ablehnungsbescheid der Beklagten im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert ist.

Der Anspruch des Klägers ist aus § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB XI begründet, wonach Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes o...

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