Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB 12. erwachsener Leistungsberechtigter ohne Partner und Kinder. Regelbedarfsstufe 3 bei Nichtführen eines eigenes Haushalts. Einzelfallprüfung. Verfassungsmäßigkeit. Verwerfungskompetenz der Sozialgerichte. Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Ungleichbehandlung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB 2. Diskriminierungsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für den Ansatz der Regelbedarfsstufe 3 iS der Anlage zu § 28 SGB 12 sind hinsichtlich der Frage, ob ein eigener Haushalt geführt wird, die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

2. Die in der Anlage zu § 28 SGB 12 vorgesehenen Regelbedarfsstufen entsprechen den in § 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (juris: RBEG) geregelten Regelbedarfsstufen. Der Umstand, dass die Anlage zu § 28 SGB 12 gem § 40 S 1 Nr 2 SGB 12 ausschließlich wegen der nach § 28a SGB 12 gebotenen Fortschreibung der Regelsätze durch Verordnung geändert werden kann, macht die im Jahr 2011 geltende Fassung der Vorschrift nicht zu einer Rechtsverordnung.

3. Den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit steht deswegen in Bezug auf die Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB 12 keine Verwerfungskompetenz zu.

4. Die gesetzlichen Regelungen des § 8 Abs 1 Nr 3 RBEG und der Anlage zu § 28 SGB 12 sind nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Regelbedarfsstufe 3 die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten.

 

Orientierungssatz

1. Bei volljährigen Personen ohne eigene Kinder, die nicht mit einem Partner zusammenleben, kommt es für die Abgrenzung der Regelbedarfsstufen 1 und 3 nach der Anlage zu § 28 SGB 12 allein darauf an, ob sie einen eigenen Haushalt führen.

2. Es ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, dass erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und keinen eigenen Haushalt führen, sondern im Haushalt ihrer Eltern wohnen, den für einen Alleinstehenden vorgesehenen Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 und damit mehr erhalten als nicht erwerbsfähige Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und ebenfalls ohne eigenen Haushalt im Haushalt ihrer Eltern leben und denen deshalb nur ein Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 3 gewährt wird. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf solche nicht erwerbsfähige Personen, die zur Führung eines eigenen Haushalts nicht in der Lage sind.

3. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Demnach liegt in der Zuordnung solcher behinderter Personen zur Regelbedarfsstufe 3, die aufgrund ihrer Behinderung nicht dazu in der Lage sind, aus eigener Initiative heraus ohne Hilfe einen eigenen Hausstand zu begründen, keine Verletzung des Art 3 Abs 3 S 2 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.03.2015; Aktenzeichen B 8 SO 5/14 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Grundsicherungsleistungen.

Die am 00.00.1980 geborene Klägerin leidet an einer schweren geistigen Behinderung. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H", "RF" und "B" festgestellt. Sie ist auf Dauer nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Sie ist auch nicht in der Lage, in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensangelegenheiten ihre eigenen Angelegenheiten interessengerecht selbst zu regeln. Deshalb bestellte das Amtsgericht S mit Beschluss vom 12.03.2008 die Mutter der Klägerin zu deren Betreuerin mit dem entsprechenden Aufgabenkreis.

Die Klägerin bewohnt seit dem 01.04.2010 zusammen mit ihrer am 00.00.1961 geborenen, erwerbsfähigen Mutter und ihrem am 00.00.1988 geborenen, erwerbsfähigen Halbbruder eine ca. 75 m² große Wohnung in N. Vertragspartnerin des Mietvertrages dieser Wohnung ist allein die Mutter der Klägerin. Die monatliche Kaltmiete beträgt seitdem unverändert 360,- Euro, die Nebenkostenvorauszahlung beträgt monatlich 73,- Euro. Die Wohnung wird mit Strom beheizt (Nachtspeicherheizung), die Warmwasserversorgung erfolgt dezentral über einen Durchlauferhitzer. Die Mutter der Klägerin hatte seit dem 30.03.2011 insgesamt 198,- Euro monatlich an Vorauszahlungen für die gesamte Stromversorgung an die S AG als Stromversorger zu zahlen, wobei auf den sog. NT-Tarif monatlich 59,- Euro entfallen. Davor betrug der monatliche Abschlag 180,- Euro, wobei 100,- Euro auf den NT-Tarif entfielen. Di...

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