Entscheidungsstichwort (Thema)

medizinische Rehabilitationsmaßnahme kurz vor Beginn der passiven Phase der Altersteilzeitbeschäftigung. Kostentragung. Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander. sozialgerichtliches Verfahren. Beschränkung der Berufung

 

Orientierungssatz

1. Ziel einer Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung ist es, die Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern und dadurch eine möglichst dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen (vgl LSG Darmstadt vom 16.12.2003 - L 2 RJ 600/03). Kurz vor dem Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit hat eine Rehabilitationsmaßnahme nicht mehr das Ziel, das vorzeitige Ausscheiden eines Versicherten aus dem Erwerbsleben auszuschließen, und auch eine dauerhafte Integration in das Erwerbsleben ist nicht mehr beabsichtigt.

2. Bis zu sechs Monaten vor Beginn der passiven Altersteilzeitphase dient eine Rehabilitation nur noch der Aufrechterhaltung der Gesundheit mit der Folge, dass die Krankenversicherung zuständig ist.

3. Zur Beschränkung der Berufung bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts - hier zwischen einem Krankenversicherungsträger und einem Rentenversicherungsträger - bei der die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen B 4 R 19/06 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.060,12 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 3.060,12 EUR nebst Zinsen für eine stationäre Kurmaßnahme des gemeinsamen Versicherten - I T -.

Der Versicherte hatte mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen. Gegenstand dieser Vereinbarung war u.a., dass er zum 01.11.2004 in die sogenannte passive Phase der Altersteilzeit wechselte.

Am 03.06.2004 - also noch während der aktiven Phase der Altersteilzeit - beantragte er bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte leitete diesen Antrag an die Klägerin gemäß § 14 Abs. 4 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) weiter. Die Klägerin gewährte sodann vom 15.07.2004 bis zum 05.08.2004 eine stationäre Kurmaßnahme. Anschließend machte sie gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruches gemäß § 105 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) geltend. Sie vertrat die Auffassung, dass die Beklagte für die Bewilligung und Durchführung der beantragten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zuständig gewesen wäre.

Mit Schreiben vom 16.09.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Kostenerstattung für die durchgeführte Kurmaßnahme nicht erfolgen könne, da ein Ausschlussgrund gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) vorliege. Denn der Kläger befinde sich in Altersteilzeit, deren passive Phase am 01.11.2004 beginne. Ziel der Leistungen zur Teilhabe sei es, durch positives Einwirken auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. Diese Zielsetzung sei im vorliegenden Fall wegen der anstehenden passiven Altersteilzeitphase ausgeschlossen gewesen. Sie verwies diesbezüglich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.05.1997, Az.: S 10 A 154/96.

Am 25.11.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Versicherte zur Zeit der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme in der aktiven Altersteilzeitphase befunden habe. Dies stelle keinen Ausschlusstatbestand im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 a SGB VI dar. Sie hat diesbezüglich auf ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 09.03.2004, Az.: S 30 Kr 3472/02 verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr 3.060,12 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie Leistungen zur Rehabilitation für ältere Versicherte, die bereits dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien und durch Lohnersatzleistungen auf die Altersrente hingeführt würden, nicht erbringen könne. In diesen Fällen könne mit einer Rückkehr in das aktive Berufsleben oder einem Verbleiben nicht mehr gerechnet werden.

Mit Urteil vom 17.05.2005 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.060,12 EUR. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 105 SGB X noch aus § 14 Abs. 4 SGB X. § 105 SGB X stelle keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch dar. Denn gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX sei für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach § 14 Abs. 2; Satz 1 und 2 erbracht hätten, § 105 SGB X n...

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