rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 25.11.1997; Aktenzeichen S 14 J 120/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2002; Aktenzeichen B 5 RJ 26/01 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.11.1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung von 45.405,04 DM nach Aufhebung eines Beitragserstattungsbescheides.

Der Beigeladene zu 1) ist türkischer Staatsangehöriger und war bei der Beklagten rentenversichert. Er war mit der Beigeladenen zu 2) verheiratet, die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.06.1988 geschieden. Im Juli 1988 leitete die Beigeladene zu 2) ein Versorgungsausgleichsverfahren ein.

Am 23.06.1988 beantragte der Beigeladene zu 1) die Erstattung sei ner Rentenversicherungsbeiträge. Er erklärte, er habe im April 1988 zuletzt versicherungspflichtig gearbeitet und sei im selben Monat in die Türkei verzogen. Der Antrag wurde von der Klägerin eingereicht. Die Klägerin hatte dem Beigeladenen zu 1) einen Kredit in Höhe von 64.596,55 DM gewährt und sich zur Sicherung die Forderung des Beigeladenen zu 1) gegen die Beklagte aus der Beitragserstattung abtreten lassen.

Nach Vorlage einer Abmeldebestätigung sowie einer türkischen Wohnsitzbescheinigung erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.1988 in Unkenntnis des Versorgungsausgleichsverfahrens gemäß § 1303 Abs. 1 RV0 Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 64.901,83 DM. Der Bescheid wurde der Klägerin als Bevollmächtigter des Beigeladenen zu 1) bekanntgegeben. Der Betrag wurde auf ein Konto des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgezahlt.

Gegen diese Entscheidung legte die Beigeladene zu 2) Widerspruch ein, weil sie davon ausging, dass der Beigeladene zu 1) Deutschland noch nicht verlassen habe.

Nach Einholung einer Auskunft der Stadt K ... wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 02.02.1990 zurück. Es sei davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) sich seit Juli 1988 nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Der Erstattungsbescheid sei auch im Hinblick auf das Scheidungsverfahren rechtmässig. Das Amtsgericht Köln habe eine Anfrage bezüglich des Versorgungsausgleiches im November 1988 an die LVA Rheinprovinz gerichtet. Deren Akte sei bei der Beklagten erst am 21.06.1989 eingegangen. Solange der Versicherungsträger vom Ausgleichsverfahren noch keine Kenntnisse erlangt habe, könne er trotz des anhängigen Scheidungsverfahrens mit befreiender Wirkung die Erstattung erbringen.

Das SG Köln wies die hiergegen erhobene Klage der Beigeladenen zu 2) ab. Im Berufungsverfahren vertrat der seinerzeit zuständige Senat die Auffassung, die Beklagte habe die Wartefrist des § 1303 Abs 1 S. 3 RVO verletzt. Außerdem sei zu monieren, dass das Antragsformular auf Beitragserstattung nicht nach dem Familienstand oder nach einem laufenden Scheidungsverfahren frage. Daraufhin erklärte die Beklagte folgendes zu Protokoll:

"Die Beklagte verpflichtet sich unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. August 1988 und 02. Februar 1990, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23. August 1988 erneut unter Berücksichtigung der Bedenken des Senates zu entscheiden".

Die Klägerin war damit einverstanden und sah den Rechtsstreit als erledigt an.

In Ausführung dieser Erklärung hob die Beklagte mit an die Beigeladene zu 2) gerichtetem Bescheid vom 04.07.1991 den Beitragserstattungsbescheid vom 23.08.1988 nochmals auf und teilte mit, über den Beitragserstattungsantrag werde nach Abschluss des Verfahrens über den Versorgungsausgleich erneut entschieden.

Einen gleichlautenden Bescheid richtete die Beklagte am 29.11.1991 an die Klägerin.

Mit Bescheid vom 10.01.1992 forderte die Beklagte von der Klägerin den Erstattungsbetrag in Höhe von 64.901,83 DM - gestützt auf § 50 SGB X - zurück.

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie meinte, es gehe nicht an, dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ohne ihre Beteiligung am Verfahren zu ihren Lasten aufgehoben werde. Außerdem sei sie nicht bereichert, weil der Beigeladene zu 1) lediglich eine Schuld bei ihr beglichen habe. Schließlich sei die Beklagte verpflichtet, die rechtsgrundlose Zahlung nicht von ihr, sondern von ihrem Versicherten zurückzufordern.

Mit Urteil vom 03.12.1992, dass am 02.04.1993 rechtskräftig wurde, übertrug das Amtsgericht Köln einen Teil der Rentenanwartschaften vom Konto des Beigeladenen zu 1) auf das Konto der Beigeladenen zu 2).

Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.1993 den Erstattungsbetrag neu. In Anwendung von § 210 Abs. 4 SGB VI minderte sie die Erstattungssumme auf 19.800,85 DM, so dass sich eine Überzahlung in Höhe von 45.405,04 DM ergab.

Mit Bescheid vom 22.07.1993 hob die Beklagte den Bescheid vom 10.01.1992 auf und forderte - wiederum gestützt auf § 50 SGB X - den Betrag von 45.405,04 DM von der Klägerin.

Mit Bescheid vom 11.10.1993 wies die Beklagte den Widerspruch im...

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