Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeld. Arbeitsentgelt. Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum. variabler Entgeltbestandteil

 

Orientierungssatz

1. Unter Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis iS von § 183 Abs 1 S 3 SGB 3 ist alles zu verstehen, was als Gegenwert für die Arbeitsleistung anzusehen ist, unabhängig davon, ob es sich um Lohnsteuer- oder sozialversicherungsrechtliche Bezüge handelt (vgl BSG vom 24.3.1983 - 10 RAr 15/81 = BSGE 55, 62 = SozR 4100 § 141b Nr 26 und vom 20.3.1984 - 10 RAr 4/83).

2. Somit sind variable Entgeltanteile (Varioanteile) ihrer Art nach insolvenzfähige Bestandteile des Arbeitsentgelts. Entscheidend ist jedoch, ob für den maßgeblichen Insolvenzgeldzeitraum ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Varioanteile bestanden hat.

3. Um im Insolvenzzeitraum berücksichtigt werden zu können, muss aus der Möglichkeit, zu dem fest vereinbarten Arbeitsentgelt ein zusätzliches Varioentgelt beanspruchen zu können, schon eine gesicherte Anwartschaft darauf geworden sein (zur gesicherten Provisionsanwartschaft siehe BSG vom 24.3.1983 - 10 RAr 15/81 aaO). Verbleibt es im Insolvenzzeitraum bei der bloßen Chance, kann die Leistung des Insolvenzgeldes nicht erhöht werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2006; Aktenzeichen B 11a AL 29/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.07.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren darüber, ob bei der Gewährung von Insolvenzgeld ein "Varioanteil" in Höhe von 7914,78 Euro zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war Arbeitnehmer der Firma T. in U., über deren Vermögen am 27.03.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Er beantragte am 24.04.2002 die Gewährung von Insolvenzgeld. Hierzu legte er eine Vereinbarung über Variable Vergütung 1999 vor. Danach erfolgte die Vergütung des variablen Anteils grundsätzlich in Form von Aktien. Die weiteren Modalitäten sowie die Definition der Unternehmungsziele sollte der Betriebsvereinbarung entnommen werden. Die Festlegung der individuellen Ziele sollte durch die jeweils vorgesetzte Instanz erfolgen und mit dem Arbeitnehmer abgesprochen werden. Die Ziele sollten schriftlich definiert und unterjährig im Rahmen der Überprüfung der Zielvereinbarung angepasst werden können.

In der zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung "Variables Vergabesystem", war für Leistungsträger der Gruppe II, zu denen der Kläger als Bereichsleiter gehörte, festgelegt, dass sich die Entgeltstruktur aus einem Fixum und einer variablen Vergütung ergeben sollte (Ziffer 3 der Vereinbarung). Die variable Vergütung richtete sich nach dem Unternehmenserfolg und den individuellen Zielen. Nach Ziffer 4 d) wurde die Zielerreichung auf der Basis der Inanspruchnahme der Kreditlinie per 31.12. eines Jahres sowie ggf. der im Zuge des Jahresabschlusses festgelegten Zuordnung der Mittelzuwendung auf Geschäftsbereiche festgestellt. 6 a) der Vereinbarung bestimmte, dass die individuellen Vereinbarungen nur mit beiderseitiger Zustimmung für die Gruppe II der Mitarbeiter getroffen werden sollten. Als Zeitpunkt der Vergütung (Ziffer 8) war grundsätzlich "schnellstmöglich" vorgesehen, spätestens jedoch, wenn die für die Erreichung der Unternehmensziele notwendigen Daten (Jahresabschluss) vorlagen.

Der Kläger machte für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 26. März 2002 um Berücksichtigung des Varioanteils für die Monate Januar und Februar jeweils in Höhe von 2760,97 Euro und für den Monat März in Höhe von 2392,84 Euro geltend.

Nach Vorlage der Insolvenzbescheinigung, die zum Varioanteil keine Angaben enthält, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.07.2002 Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.01.2002 bis 26.03.2002 in Höhe von 4352,18 Euro.

Mit dem am 31.07.2002 eingelegten Widerspruch beanspruchte der Kläger weitere Reisekostenspesen in Höhe von 408,53 Euro sowie die Berücksichtigung der variablen Bestandteile des Arbeitsentgeltes.

Mit Bescheid vom 03.01.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung weiterer Spesen zusätzlich 264,83 Euro an Insolvenzgeld und wies den weitergehenden Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 17.01.2003 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat sich die am 05.02.2003 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger die Gewährung eines Varioanteils in Höhe von 7914,78 Euro und Auslagen in Höhe von 143,70 Euro weiterverfolgt hat.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Nach der Betriebsvereinbarung vom 22.02.1999 sei die Vergütungsstruktur im Betrieb geändert worden. In den Jahren 1999 und 2000 sei die Vergütung in Aktien vorgesehen gewesen. Ab dem Jahr 2001 habe das variable Vergütungssystem in bar erfolgen sollen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Errechnung der Vergütung habe die Vereinbarung vorgesehen, dass diese baldmöglichst...

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