Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragserhöhung. Genehmigung. Rückwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vorstandsbeschluß gem § 220 Abs 2 S 2 SGB 5 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2. Eine Beitragserhöhung wird erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam, auch wenn der Vorstandsbeschluß vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Beitragserhöhung liegt.

3. Rückwirkende Beitragserhöhungen sind grundsätzlich unzulässig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665388

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge