Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von überzahltem Elterngeld

 

Orientierungssatz

1. Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer in Deutschland mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, das Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

2. Bei einem Selbständigen errechnet sich das elterngeldrechtlich relevante Einkommen anhand des aus dem Steuerbescheid sich ergebenden Jahresgewinns und dem sich daraus ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommen.

3. Überzahltes Elterngeld ist nach § 42 Abs. 2 S. 2 SGB 1 zu erstatten. Diese Regelung gilt insbesondere bei der vorläufigen Zahlung von Elterngeld, wenn bei der Bewilligung des Geldbetrags ausreichend deutlich auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Erstattungspflicht hingewiesen worden ist. Steht die Bewilligung unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung, so ist das zuviel gezahlte Elterngeld zurückzuerstatten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.12.2017; Aktenzeichen B 10 EG 17/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.12.2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/8 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe endgültig festgesetzter Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) und eine Erstattungsforderung i.H.v. 14.000,40 EUR sowie weiteren 2.049,60 EUR.

Der 1966 geborene Kläger ist als Rechtsanwalt seit Jahren selbstständig tätig. Sein ältester Sohn wurde am 00.00.2005 geboren.

Im März 2007 beantragte er (zusammen mit seiner Ehefrau) Elterngeld für seine am 00.00.2007 geborene Tochter. Er gab an, er habe von Januar bis Dezember 2006 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt und werde in der Zeit von Januar bis Dezember 2007 keinen Gewinn aus selbständiger Arbeit erwirtschaften. Er legte eine Bescheinigung des Sozius Rechtsanwalt I vom 04.01.2007 vor, wonach der Kläger in Abänderung des Sozietätsvertrages im Jahr 2007 die Arbeitsleistung in der Rechtsanwalt-Sozietät nicht selbst erbringen, sondern jeweils durch einen Vertreter erbringen lassen werde. Die Vertretungsleistungen bezahle er aus eigenen Mitteln, die Kanzlei komme nicht für die Kosten auf. Er stehe der Kanzlei darüber hinaus bis zu 1 Stunde täglich nach Absprache zur Verfügung, um Dauermandate oder Einzelprobleme zu bearbeiten. Ab dem 07.01.2008 werde er wieder die vertraglich geregelte Arbeitsleistung in der Sozietät erbringen und an den Gewinnen beteiligt. Der Kläger gab weiterhin an, er habe 2006 aus einer selbstständigen Lehrtätigkeit Honorare i.H.v. 4.095,77 EUR erzielt, das vorläufige Sonderbetriebsergebnis habe 2006 einen Überschuss i.H.v. 22.848,62 EUR erbracht. Die vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung bezüglich der Rechtsanwaltskanzlei zum 31.12.2006 ergab einen vorläufigen Gewinn i.H.v. 15.830,98 EUR. Außerdem übersandte der Kläger den Bescheid des Finanzamtes S vom 25.8.2006 hinsichtlich der Festsetzung der zum 10.09.2006 fälligen Steuervorauszahlung. Das vom Kläger ausgefüllte Antragsformular enthielt den Hinweis "nach § 8 BEEG erfolgt nach Ablauf des Bezugszeitraumes die Feststellung der tatsächlichen Einkünfte. Die Bewilligung des Elterngeldes hat damit nur eine eingeschränkte Bestandskraft und steht unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung. Zu viel gezahltes Elterngeld ist zurückzuerstatten. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Nachzahlung im Falle höherer Ansprüche auf Elterngeld."

Mit Bescheid vom 18.05.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß Elterngeld für die Zeit vom 03.01.2007 bis 02.06.2007 (1.-5. Lebensmonat) sowie vom 03.07.2007 bis 02.12.2007 (7.-11. Lebensmonat) i.H.v. 1.980 EUR (Höchstbetrag des Elterngeldes i.H.v. 1.800 EUR zzgl. 10 % Geschwisterbonus i.H.v. 180 EUR) je Lebensmonat. Der Bescheid enthielt im Rahmen der Begründung folgende Ausführungen: "Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in dem nach § 2 BEEG maßgeblichen Zeitraum wurde anhand der vorgelegten Unterlagen geschätzt bzw. prognostiziert. Bis zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens erfolgt die Zahlung des Elterngeldes vorläufig und das Einkommen ist nach Ablauf des Bezugszeitraumes nachzuweisen. Nach Ihren Angaben werden Sie im Bezugszeitraum des Elterngeldes nicht erwerbstätig sein. Das Elterngeld wird deshalb gemäß § 8 Abs. 2 BEEG unter dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlt, falls sie im Bezugszeitraum eine Erwerbstätigkeit aufnehmen." Außerdem wurde der Kläger in dem Bescheid unter der Überschrift "Mitteilungspflichten" darauf hingewiesen: "Sie sind verpflichtet der Elterngeldstelle jede Änderung in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Dies trifft insbesondere zu, wenn sich das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges ändert.".

Mit weiterem Schreiben vom 18.05.2007 erbat der Beklagte die Übersendung des Einkommensteuerbescheides 2006 zur endgültigen Feststellung der Einkünfte 2006 und der auf den Gewinn en...

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