Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rücknahme eines bestandskräftigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts. Prüfungsumfang des § 44 Abs 1 S 1 SGB 10. Vorliegen neuer Tatsachen oder Erkenntnisse. sozialgerichtliches Verfahren. beschränkte gerichtliche Überprüfung. Ermessensausübung des Verwaltungsträgers. keine erneute Sachprüfung bei Verneinung der Voraussetzungen: Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gem § 109 SGG

 

Orientierungssatz

Ergeben sich im Rahmen der Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der bindenden Entscheidung und hat der Antragsteller keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen, darf sich nicht nur der Sozialleistungsträger ohne erneute Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen, sondern auch die gerichtliche Kontrolle ist auf die Frage des Vorliegens neuer Tatsachen oder Erkenntnisse beschränkt; ist diese zu verneinen, hat eine erneute Sachprüfung nicht zu erfolgen (hier: Ablehnung der gutachterlichen Anhörung eines bestimmten Arztes gem § 109 SGG).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege eines Zugunstenverfahrens noch darüber, ob der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes W K (Versicherter) Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen zustehen.

Der 1953 geborene und ... 2000 verstorbene Versicherte war von September 1968 bis Mai 1973 bei der Firma A H in S, von Ende Mai 1973 bis Mai 1993 bei der Firma A F in S und von Ende August 1993 bis Februar 1998 bei der Firma B A in H beschäftigt.

Ab dem 05.02.1998 war der Versicherte arbeitsunfähig krank. Während eines stationären Aufenthaltes in der B R klinik - Zentrum für Pneumologie und Thoraxchirurgie - in der Zeit vom 10.02. bis zum 18.02.1998 wurde ein Adenokarzinom des linken Lungenunterlappens mit Lymphknotenmetastasen festgestellt. Dem Entlassungsbericht der Klinik vom 24.02.1998 zu Folge hatte der Versicherte angegeben, bis zum Beginn der stationären Behandlung 40 Zigaretten pro Tag geraucht zu haben. In der Folgezeit wurde eine kombinierte Radio-Chemotherapie und am 28.08.1998 in der R klinik in E eine Thorakotomie durchgeführt, bei der der linke Lungenflügel von pleuralen Verwachsungen befreit wurde. Die Gewebeproben wurden in der Abteilung für Pathologie der R-U B von Prof. Dr. M mit dem Ergebnis untersucht, dass es sich um ein peripher bis zentral reichendes mittelgradig differenziertes, stärkergradig regressiv verändertes Adenokarzinom mit Befall der Lymphknoten handele.

Im September 1998 erstattete die R klinik eine BK-Anzeige mit dem Verdacht auf ein asbestinduziertes Bronchialkarzinom und asbestinduzierte Pleuraplaques. Als ursächlich würde die Tätigkeit des Klägers als Maschinenschlosser bei der Firma A H mit dem Umgang mit asbesthaltigen Ölen und Papierdichtungen angesehen. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten kam nach Befragung des Versicherten zu dem Ergebnis, es sei eine kumulative Asbestbelastung von 2, 3 Asbestfaserjahren anzunehmen. Der Versicherte sei während seiner Beschäftigung bei der Firma A H bei Reparaturen an Bremssystemen von Pressen mit Wechsel von Bremsbelägen an ca. 3 bis 4 Tagen pro Jahr, beim Tragen von Asbesthandschuhen bei Arbeiten an Schmiedeöfen an ca. 1 Tag im Monat und beim Wechsel von Ofentürdichtungen aus Asbestschnur an ca. 2 bis 3 Tagen im Jahr der Einwirkung von Asbest ausgesetzt gewesen. Während seiner Tätigkeit bei der Firma A F habe er an ca. 20 Tagen pro Jahr alte, zuvor gesäuberte Bremsscheiben und Bremstrommeln "ausgedreht" und an ca. 5 Tagen pro Jahr alte, angebackene Zylinderkopfdichtungen abgeschabt. Ansonsten habe er keinen Kontakt mit Asbest gehabt.

Die Beklagte holte sodann ein Gutachten von Frau Prof. Dr. B-G, Direktorin des Instituts für Arbeits- und Sozialmedizin an der H-Universität in D und von dem Facharzt für Arbeits- und Sozialmedizin Dr. med. Dipl.-Ing. S aus B sowie ein radiologisches Zusatzgutachten von Dr. H, Chefarzt der Radiologischen Abteilung des Knappschaftskrankenhauses D ein. Dr. H kam nach Auswertung von Computertomographien des Thorax zu dem Ergebnis, bei bekanntem linksseitigem Bronchialkarzinom ließen sich keine asbestassoziierten Veränderungen der Pleura oder des Lungenparenchyms nachweisen. Prof. Dr. B-G und Dr. S führten unter dem 22.03.1999 aus, nach dem Ergebnis der computertomographischen Untersuchungen sei davon auszugehen, dass es sich bei den intraoperativ am 28.08.1998 gesehenen Pleuraplaques um tumorreaktive, nicht um asbestinduzierte Veränderungen der Pleura handele. Vor einer abschließenden Stellungnahme empfahl Prof. Dr. B-G die Einholung eines pathologischen Gutachtens von Prof. Dr. M. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 24.06.1999 nach licht- und ...

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