Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Leistungsabsenkung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011. Anwendbarkeit auf vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung geborene Kinder. Verfassungsmäßigkeit. Stichtag. Rückwirkung. Vertrauensschutz. Stabilität der Staatsfinanzen. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vorgesehene Reduzierung von Elterngeldansprüchen erfasste auch Berechtigte, deren Kind bereits vor dem 31. Dezember 2010 geboren worden war.

 

Orientierungssatz

Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (juris: HBeglG 2011) vom 9.12.2010 (BGBl I 2010, 1885) vorgesehene Reduzierung von Elterngeldansprüchen, erfasste auch Berechtigte, deren Kinder vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1.1.2011 geboren wurden.

 

Normenkette

BEEG § 2 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.09.2013; Aktenzeichen B 10 EG 11/12 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2012 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene Aufhebung seines Änderungsbescheides, mit dem er eine Kürzung des der Klägerin gewährten Elterngeldes in Umsetzung des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011 vom 9. Dezember 2010, BGBl. I 1885) vorgenommen hatte.

Die als Finanzbeamtin tätige Klägerin gebar am 24. September 2010 die Tochter I.. In dem folgenden Jahr hat die Klägerin Elternzeit in Anspruch genommen und ihre berufliche Tätigkeit ausgesetzt.

Antragsgemäß bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes, und zwar in Höhe von monatlich 1.312,48 € für den 3. und 4. Bezugsmonat. Der Anspruch für die folgenden acht Bezugsmonate sollte antragsgemäß in jeweils zwei Monatsraten, d.h. in Höhe von monatlich 656,24 € über einen Zeitraum von insgesamt 16 Monaten, zur Auszahlung gelangen. Seinerzeit galten nach § 2 Abs. 1 und 2 BEEG insbesondere folgende Regelungen für die Bemessung des Elterngeldes:

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt…

 (2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen der Klägerin vor der Geburt ihres Kindes in Höhe von monatlich 1.958,93 € und unter Heranziehung des seinerzeit nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgeblichen Bemessungssatzes von 67 % hatte der Beklagte den genannten Betrag von 1.312,48 € ermittelt.

Am 14. Dezember 2010 wurde im Bundesgesetzblatt (I 1885) das Haushaltsbegleitgesetz 2011 bekannt gemacht. Dessen Art. 14 Ziff. 2b sah eine Ergänzung des § 2 Abs. 2 BEEG um folgende Vorschrift vor: “In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.„

Diese Neuregelung sollte nach Art. 24 Abs. 2 HBeglG 2011 zum 1. Januar 2011 in Kraft treten.

Der Beklagte hatte die Klägerin und die weiteren Elterngeldberechtigten in seinem Zuständigkeitsbereich bereits mit einem Rundschreiben vom 2. Dezember 2010 auf diese (seinerzeit bevorstehende) Neuregelung unterrichtet.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011 nahm der Beklagte gestützt auf die Neufassung des § 2 Abs. 2 BEEG unter Heranziehung von § 48 SGB X eine Neuberechnung des der Klägerin ab dem 24. Januar 2011, d.h. ab Beginn des fünften Lebensmonates ihres Kindes, zu gewährenden Elterngeldes vor. Ausgehend von dem gesetzlich neu vorgegebenen Bemessungssatz von 65 % setzte er die Höhe des - für die noch ausstehenden acht Bezugsmonate antragsgemäß weiterhin in jeweils zwei Monatsraten auszuzahlenden - Elterngeldes nunmehr auf 636,65 € (entsprechend der Hälfte von 65 % des von der Klägerin vor der Geburt ihres Kindes in Höhe von monatlich 1.958,93 € erzielten Erwerbseinkommens) fest.

Mit ihrer am 11. Juli 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die nur relativ geringfügige Absenkung des Elterngeldes keine "wesentliche" Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X beinhalte. Zudem missachte das HBeglG 2011 ihr schutzwürdiges Vertrauen und beinhalte eine unzulässige Rückwirkung. D...

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