Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilhaberecht. gesetzliche Rentenversicherung. Übergangsgeld nach medizinischer Rehabilitationsmaßnahme. langer Zeitraum zwischen stationärer Rehabilitation und stufenweiser Wiedereingliederung. Berücksichtigung von Genesungszeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Beginnt eine stufenweise Wiedereingliederung erst etwa neun Wochen nach Abschluss der stationären Heilbehandlung, dann ist diese jedenfalls dann nicht in deren unmittelbaren Anschluss im Sinne des § 51 Abs 5 SGB IX erforderlich geworden, wenn sich der vor Aufnahme einer solchen Eingliederung erforderliche Zeitraum einer weiteren Rekonvaleszenz bei Abschluss der stationären Maßnahme noch gar nicht abschließend beurteilen ließ.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Krankenkasse macht mit der Leistungsklage gegenüber dem beklagten Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bezüglich der von ihr für den Versicherten H. im Zeitraum vom 30. Oktober 2009 bis zum 5. März 2010 erbrachten Krankengeldleistungen in einer Gesamthöhe von 11.622,93 € geltend.

Bei dem 1962 geborenen Versicherten, der als Servicetechniker und Betriebsschlosser in einem Postbriefzentrum beruflich tätig ist, wurde 2009 ein Malt-Lymphon diagnostiziert. Nach mehrmonatiger Behandlung gewährte ihm die Beklagte, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, vom 1. bis 29. Oktober 2009 eine stationäre Heilmaßnahme in der Nordseefachklinik I. in J.. Für die Dauer dieser Maßnahme gewährte die Beklagte dem Versicherten Übergangsgeld.

Zum Abschluss der Maßnahme gelangten die Klinikärzte zu der Einschätzung, dass bei dem als weiterhin arbeitsunfähig entlassenen Versicherten noch Beschwerden in Form insbesondere von deutlicher psychophysischer Erschöpfung, Kraftminderung, Gedächtnisstörungen sowie aufgrund von Wirbelsäulenproblemen fortbestanden. Auch vor dem Hintergrund einer seinerzeit akuten Zehenfraktur sowie einer passageren Norovirusinfektion stellte sich aus ihrer Sicht bei Entlassung eine abschließende sozialmedizinische Beurteilung als noch nicht möglich dar, wenngleich die Klinikärzte auf etwas längere Sicht prognostisch von der Wiedererlangung der Fähigkeit zur weiteren Ausübung des bisherigen Berufes ausgingen. Es wurde daher empfohlen, eine entsprechende sozialmedizinische Beurteilung am Heimatort, und zwar frühestens zwei bis drei Monate nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme, nachzuholen, wobei vorsorglich zugleich eine berufliche Wiedereingliederung “in Absprache mit dem behandelnden Arzt am Heimatort„ über das sog. “Hamburger Modell„ (d.h. im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung im Sinne des § 28 SGB IX) empfohlen wurde.

Mitte Dezember 2009 empfahl der am Heimatort konsultierte Facharzt für Allgemeinmedizin K. in einem Wiedereingliederungsplan eine stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten am Arbeitsplatz im Zeitraum vom 4. Januar bis 13. Februar 2010, wobei die tägliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum stufenweise von zunächst drei auf schließlich acht Arbeitsstunden je Tag erhöht werden sollte. Mit Zustimmung des Arbeitgebers wurde die Maßnahme zum 4. Januar 2010 aufgenommen, wobei sich im Rahmen ihrer Durchführung (entsprechend einem weiteren von der Fachärztin für Allgemeinmedizin L. erstellten modifizierten Wiedereingliederungsplan) die Notwendigkeit einer Verlängerung bis zum 5. März 2010 ergab. In der Folgezeit hat der Versicherte seine bisherige Tätigkeit wieder vollschichtig ausgeübt.

Die Klägerin gewährte dem Versicherten für den Zeitraum vom 30. Oktober 2009 bis zum 5. März 2010, d.h. für den Zeitraum nach der Beendigung der o.g. von der Beklagten erbrachten Anschlussheilbehandlung bis zum erfolgreichen Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung (wie auch schon in der Zeit vor Beginn der Anschlussheilbehandlung ) Krankengeld (in Höhe von anfänglich 92,15 € je Kalendertag), und zwar in einer Gesamthöhe von 11.623,93 € (einschließlich der von der Klägerin erbrachten Sozialversicherungsanteile).

Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr diesen Betrag in Höhe von 11.623,93 € gemäß § 102 SGB X zu erstatten und machte geltend, dass die Beklagte nach § 51 Abs. 5 SGB IX zur Weitergewährung von Übergangsgeld verpflichtet gewesen sei.

Nachdem die Beklagte dem Anspruch entgegengetreten war, hat die Klägerin am 15. November 2013 eine entsprechende Leistungsklage erhoben und geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an die von der Beklagten erbrachte stationäre Anschlussheilbehandlung im Sinne des § 51 Abs. 5 SGB IX erforderlich gewesen sei.

Mit Urteil vom 22. Mai 2015, der Klägerin am 16. Juli 2015 (so ihre eigene Angabe in der Berufungsschrift) bzw. am 24. Juli 2015 (so die Angabe im Empfangsbekenntnis der Kläge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge