Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Berechnung des Elterngeldes. Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum. monatliche Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers. Nichtberücksichtigung nachträglicher Gehaltsnachzahlungen. steuerrechtliches Zuflussprinzip

 

Orientierungssatz

Dienstbezügenachzahlungen, die ausweislich der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers erst nach Ablauf des Bemessungszeitraums ausgezahlt wurden, sind bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen, da Einkommen gem § 2 Abs 1 S 1 BEEG nur dann erzielt wurde, wenn es auch tatsächlich im maßgeblichen Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Für eine Einkommenserzielung genügt es nicht, lediglich einen Zahlungsanspruch zu haben.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 28. April 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für die am 21. März 2008 geborene Tochter F. der Klägerin, insbesondere die Frage, ob nachträglich zugeflossenes Arbeitsentgelt als Einkommen bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist.

Die mit dem Vater von F. verheiratete Klägerin, deutsche Staatsangehörige und in Deutschland wohnhaft, ist seit 2003 als beamtete Lehrerin beschäftigt. Bis Januar 2007 befand sie sich in Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) nach der Geburt ihrer ersten Tochter (G., geboren am 17. Januar 2006), ab Februar 2007 war sie mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig. Ab dem 17. Januar 2008 war sie mit voller Stundenzahl tätig. Vom 9. Februar bis zum 17. Mai 2008 lief die Mutterschutzfrist, ab dem 18. Mai 2008 wurde der Klägerin von ihrem Dienstherrn Elternzeit unter völliger Freistellung vom Dienst gewährt.

Die Einkünfte der Klägerin betrugen ausweislich der vorliegenden Bezügeabrechnungen von Februar 2007 bis November 2007 brutto monatlich 1.512,04 Euro (netto 1.284,52 Euro), im Dezember 2007 brutto 1.577,69 Euro (netto 1.328,81 Euro) sowie von Januar bis März 2008 brutto 1.624,92 Euro (netto 1.075,95 Euro). Mit der Bezügeabrechnung für April 2008 erfolgte eine Nachzahlung wegen des Wechsels in die Vollzeittätigkeit für Januar 2008 (brutto 784,63 Euro, netto 431,97 Euro) sowie für die Monate Februar und März 2008 ((brutto jeweils 1.624,89 Euro, netto jeweils 868,15 Euro). Eine weitere Nachberechnung erfolgte mit der Mai-Abrechnung für die Monate März und April 2008 (brutto jeweils 92,57 Euro, netto jeweils 48,19 Euro). Grund für das reduzierte Nettoeinkommen ab Januar 2008 war ein Wechsel von Steuerklasse IV in Steuerklasse V.

Am 21. April 2008 beantragte die Klägerin Elterngeld für ihre Tochter und legte als Bezugszeitraum den 3. bis 14. Lebensmonat fest; als Auszahlungsvariante wählte sie den ganzen Monatsbetrag. Sie gab an, ihre Tochter ständig ab Geburt im eigenen Haushalt zu betreuen und zu erziehen und nach der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit Bescheid vom 10. Juni 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Betreuung von F. für die Zeit vom 21. März 2008 bis 20. März 2009 in Höhe von 839,81 Euro monatlich zuzüglich eines Betrages von monatlich 83,98 Euro bis zum 10. Lebensmonat von F. (Erhöhungsbetrag bis zum vollendeten 3. Lebensjahr von G.). Für den 1. Lebensmonat erfolgte keine Zahlung, für den 2. Lebensmonat eine Zahlung von 92,37 Euro wegen des Bezuges von Dienstbezügen während der bis zum 17. Mai 2008 andauernden Mutterschutzfrist. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 26. Juni 2008 Widerspruch und machte geltend, für die Monate Januar und Februar 2008 sei ein falsches Gehalt zu Grunde gelegt worden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2008). Die Nachzahlungen für Januar und Februar 2008 fänden keine Berücksichtigung, da sie erst im April 2008 und nicht in den jeweiligen Monaten zugeflossen seien. Aufgrund des Zuflussprinzips iS des Einkommensteuergesetzes (EStG) könne nur das tatsächlich gezahlte Einkommen in den jeweiligen Monaten berücksichtigt werden.

Im folgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Weder aus dem BEEG noch aus der Begründung des Gesetzgebers oder den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen "Richtlinien zum BEEG" ergebe sich, dass nur das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Elterngeldes herangezogen werden könne. Anderenfalls würden Elterngeldberechtigte, die ihr Arbeitsentgelt arbeitsvertragswidrig nicht zeitnah erhalten und erst in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erstreiten müssten, zusätzlich bestraft, wenn sie auf Grund des Fehlverhaltens des Arbeitgebers ein niedrigeres Elterngeld erhielten.

Das SG hat mit Urteil vom 28. April 2009 den Beklagten verurteil...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge