Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitgliedschaft. Freiwillige Versicherung. Beitragssatz. Student

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck des § 245 Abs. 2 SGB V haben nur diejenigen Personen, deren Mitgliedschaft in der KVdS i.S.v. § 190 Abs. 9 SGB V endet und die sich freiwillig weiterversichern, für sechs Monate den Vorteil des geringeren Beitragssatzes (§ 245 Abs. 1 SGB V), nicht aber Studenten, deren Mitgliedschaft wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2 SGB V endet und die sich deshalb freiwillig weiterversichern.

 

Normenkette

SGB V § 190 Abs. 9, § 245 Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Beschluss vom 10.09.2001; Aktenzeichen S 22 KR 1507/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. September 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Der … geborene Kläger nahm in Hamburg am 1. April 1995 ein Soziologiestudium an der Hochschule für Wirtschaft und Politik (HWP) auf. Er war bis zum 31. März 1996 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) pflichtversichert. Seinen Antrag, ihn auch darüber hinaus in der KVdS zu versichern, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 14. Dezember 1995, Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1996). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Mai 1998 – 23 KR 250/96 –).

Mit Bescheid vom 24. Mai 1996 hatte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1996 als freiwilliges Mitglied in die Versicherungsklasse F 12/0 mit einer Beitragshöhe von monatlich DM 176,– eingestuft.

Am 16. Juni 1998 beantragte der Kläger die Überprüfung des Einstufungsbescheides und verlangte gleichzeitig die Erstattung zuviel gezahlter Beiträge für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1996, als er noch eingeschriebener Student war. Hierbei stützte er sich auf § 245 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V), der nach seiner Auffassung auch nach dem Ausscheiden aus der KVdS für eine Dauer von sechs Monaten den niedrigeren KVdS-Beitragssatz der Studenten gewährt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 29. Juni 1998, Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1998).

Die anschließende, auf Zahlung von DM 296,10 nebst Zinsen in Höhe von 4% gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. In seinem Urteil vom 10. September 2001 (S 28 KR 1507/98) hat das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen.

Gegen das ihm am 28. September 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Oktober 2001 Nichtzulassungbeschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei von allgemeinem Interesse und höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob § 245 Abs. 2 SGB V für alle Studenten gelte, die aus der KVdS – etwa wegen Überschreitens der Altersgrenze – ausschieden, oder ob die Regelung nur solche Studenten erfasse, deren Mitgliedschaft durch Exmatrikulation ende. Das Sozialgericht hat der Beschwerde am 28. Januar 2002 nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde, über deren Abhilfe das Sozialgericht zutreffend noch entschieden hat (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Nr. 50 Buchst. b Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001, BGBl. I S. 2144), ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig (§ 145 SozialgerichtsgesetzSGG –). Sie ist aber unbegründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, DM 1.000 – wie hier – nicht übersteigt. Da das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen hat, ist sie nach § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn einer der dort genannten Gründe vorliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es im Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung im allgemeinen Interesse liegt, also über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Es mangelt schon an der Klärungsbedürftigkeit. Die im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 245 Abs. 2 i.V.m. § 190 Abs. 9 SGB V auf alle aus der KVdS ausscheidenden Studenten oder nur auf Exmatrikulanten Anwendung findet, lässt sich unmittelbar und eindeutig anhand des Gesetzes beantworten. Nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck des § 245 Abs. 2 SGB V haben nur diejenigen Personen, deren Mitgliedschaft in...

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