Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tätigen Orthopädietechniker

 

Orientierungssatz

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

2. Der als Orthopädietechniker tätige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als abhängig Beschäftigter zu beurteilen, wenn er über keine Sperrminorität verfügt, er gegenüber der Gesellschafterversammlung an deren Weisungen gebunden ist, er in das Organisationsgefüge der GmbH eingebunden ist, als Geschäftsführer nur eingeschränkt ein unternehmerisches Risiko zu tragen hat und eine erfolgsunabhängige Vergütung bezieht.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juli 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 1) steht.

Der 1965 geborene Kläger ist Orthopädietechniker. Zusammen mit R H gründete er durch notariellen Vertrag vom 6. Dezember 2010 die Beigeladene zu 1), die am 22. Dezember 2010 in das Handelsregister eingetragen wurde. Von dem Stammkapital von 75.000,- € hielt der Kläger mit 36.750,- € 49 %, sein Mitgesellschafter dagegen mit 38.250,- € 51 %. Nach dem Gesellschaftervertrag wurden Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, für die Veräußerung von Geschäftsanteilen, der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie sämtliche Grundstücksgeschäfte sollte dagegen eine ¾ Mehrheit erforderlich sein. Der Kläger war ursprünglich als Geschäftsführer bestellt worden. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 wurde er als Geschäftsführer abberufen und sein Mitgesellschafter zum neuen Geschäftsführer ernannt. Der Kläger wurde ab dem 1. Januar 2011 als Prokurist bestellt, ein entsprechender Anstellungsvertrag mit der Beigeladenen zu 1) wurde am 30. Dezember 2010 geschlossen. Für die Einzelheiten dieses Vertrags wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und seine Bestellung zum Prokuristen wurde am 4. Januar 2011 in das Handelsregister eingetragen und am 7. Januar 2011 bekannt gemacht.

Am 22. Dezember 2010 beantragte die Beigeladene zu 3) im Auftrag des Klägers bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers. Nach Anhörung des Klägers entschied die Beklagte durch Bescheid vom 26. April 2011, dass der Kläger seine Tätigkeit als mitarbeitender Gesellschafter bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 1. Januar 2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Seit Aufnahme der Tätigkeit bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass der Kläger aufgrund seiner Kapitalbeteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen zu 1) habe, ein gesonderter Anstellungsvertrag bestehe, der seine Mitarbeit regele, er nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt sei, für seine Tätigkeit eine gleichbleibende monatliche Vergütung von 3.500,- € erhalte und der Arbeitsvertrag arbeitnehmertypische Regelungen zur Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und zur Kündigung enthalte. Für eine selbständige Tätigkeit spreche die Beteiligung am Stammkapital. Die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Merkmale würden überwiegen.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die tatsächlich von ihm wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben weit über den Arbeitsvertrag hinausgingen. Er habe mit seinem Mitgesellschafter eine gemeinsame Firma gegründet, jeder habe für alles Verantwortung. Er - der Kläger - könne nach eigenem Gutdünken schalten und walten, ihm würden keine Vorgaben betreffend Inhalt, Zeit und Ort seiner Tätigkeit gemacht. Die Höhe des Gehalts entspreche nicht dem Umfang seiner Mitarbeit, ihm sei Einzelprokura und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. Auch bestehe wegen des vereinbarten Erfordernisses der ¾ Mehrheit ein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 zurück. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern liege auch bei einer Kapitalbeteiligung von 50 Prozent und einer Sperrminorität kein maßgeblicher Einfluss vor. Gegenteiliges gelte nur für Geschäftsführer. ...

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