Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht. Bezug von Krankengeld. obligatorische freiwillige Krankenversicherung. Krankenversicherung. Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft nach Ende der Versicherungspflicht. kein Anordnungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Feststellung einer auf Versicherungspflicht beruhenden Mitgliedschaft. Arbeitsunfähigkeit. Bestandskräftige Ablehnung eines Rentenantrags

 

Leitsatz (amtlich)

Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Behandlung als obligatorisch freiwillig Versicherter.

 

Normenkette

SGB V § 188 Abs. 4, §§ 44, 192 Abs. 1 Nr. 2, § 189 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

1.) Nach § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet der Vorsitzende über die Beschwerde allein, weil es sich um einen dringenden Fall i.S.d. genannten Vorschrift handelt, weil die Beteiligten über die Fortsetzung der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin streiten und von der Klärung dieser Rechtsfrage u.a. die Höhe der von der Antragstellerin zu erhebenden Beiträge anhängen. Außerdem begehrt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Fortzahlung von Krankengeld über den 07. November 2014 hinaus. Im Hinblick auf die Funktion des hier von der Antragstellerin begehrten Krankengeldes, ihren Lebensunterhalt zu sichern, und ihren Vortrag, dass ihr andere bereite Mittel nicht zur Verfügung stehen, ist nunmehr sofort über die Beschwerde zu entscheiden.

2.) Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis rechtsfehlerfrei abgelehnt.

3.) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag gemäß § 86b Abs. 1 SGG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (vom 19. November 2015) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2015 ausschließlich mit dem Ziel begehrt, ihre versicherungspflichtige Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin über den 15. Juni 2015 zu erhalten, ist der Antrag schon unzulässig. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2015 enthält - neben der hier nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht streitigen Festsetzung neuer Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung - die Feststellung, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ab dem 16. Juni 2015 obligatorisch freiwillig krankenversichert ist. Soweit darin eine Entscheidung gemäß § 31 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) liegen sollte, wäre diese gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Hätte der Antrag der Antragstellerin Erfolg, würde lediglich die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 17. November 2015 aufgeschoben. Damit wäre aber weder die sich unmittelbar aus dem Gesetz nach § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) ergebende, keiner Umsetzung durch Verwaltungsakt bedürftige Fortsetzung der Versicherung als freiwillige mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht suspendiert noch die Verpflichtung der Antragsgegnerin verbunden, die Antragstellerin weiterhin als versicherungspflichtiges Mitglied zu behandeln. Dieses Ziel kann die Antragstellerin nur im Wege einer einstweiligen Anordnung über die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, mit ihr ein bestehendes versicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis über den 15. Juni 2015 hinaus fortzusetzen.

4.) Für diese sinngemäß beantragte einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin für die Zeit vor der Entscheidung durch den Senat keinen Anordnungsgrund und für den Zeitraum ab der Entscheidung durch den Senat keinen Anordnungsanspruch nach § 86b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

a) Zunächst fehlt es für Ansprüche für die Vergangenheit bis zum heutigen Zeitpunkt an der Eilbedürftigkeit und damit an einem Anordnungsgrund. Vorläufige Leistungen wären nur ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu gewähren, da regelmäßig nur für die Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfes die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30. Januar 2008, L 9 B 600/07 KR ER, zitiert nach juris). Dies gilt auch für die hier begehrte Feststellung einer auf Versicherungspflicht beruhenden Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. Da jedenfalls eine obligatorische freiwillige Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ab dem 16. Juni 2015 besteht und die Antragstellerin die Beitragserhebung gesondert anfechten kann, entsteht durch die aufgezeigte Beschränkung vorläufigen Rechtsschutzes nur für die Zukunft für sie weder eine Lücke im Krankenversicherungs- noch im Rechtsschutz.

b)...

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