Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses. fehlender wichtiger Grund. Sittenwidrigkeit des Arbeitsentgelts. Belehrung über die Folgen der Pflichtverletzung und ihre Warnfunktion

 

Orientierungssatz

1. Legt der Hilfebedürftige die angeführten gesundheitlichen Gründe nicht ausreichend dar, noch werden sie von ihm ansatzweise substanziiert, verhindert er durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

2. Auch stellt es keinen wichtigen Grund dar, dass der Hilfebedürftige die angebotene Arbeitsgelegenheit wegen des aus seiner Sicht sittenwidrigen Entgelts iHv 5,30 € pro Stunde und auch deshalb ablehnt, weil sie nicht seiner früher erworbenen Qualifikation entsprochen haben soll, denn nach § 10 Abs. 1 S. 1 SGB II (juris: SGB 2) ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.

3. Sämtliche in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände setzen voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist, und zwar entsprechend den im Arbeitsförderungsrecht geltenden Grundsätzen.

4. Der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung kommt im Bereich des SGB II noch eine größere Bedeutung zu als im Bereich der Arbeitsförderung.

 

Normenkette

SGB II § 10 Abs. 1 S. 1, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 31a Abs. 1 S. 1, § 31b Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1 Sätze 1-2, Art. 20 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.

Die erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage gegen den Absenkungsbescheid des Beklagten vom 11. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2012 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der Sanktionsbescheid begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Er ist hinreichend bestimmt (vgl § 33 Abs. 1 SGB X). Die erforderliche Anhörung (vgl § 24 SGB X) ist erfolgt. Der Bescheid vom 11. Juni 2012 war auch im Übrigen gemäß § 31 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) rechtmäßig und der Beklagte berechtigt, damit gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB) X den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 11. April 2012 nach § 48 Abs. 1 SGB X für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2012 zu ändern.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm §§ 31a Abs. 1 Satz 1, 31b SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vH der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben (vgl § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Der Kläger hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die angeführten gesundheitlichen Gründe sind weder ausreichend dargelegt noch ansatzweise substanziiert worden. Letztlich erhellt aus dem Vorbringen des Klägers im Widerspruchs- und Klageverfahren, dass er die angebotene Arbeitsgelegenheit wegen des aus seiner Sicht sittenwidrigen Entgelts iHv 5,30 € pro Stunde und auch deshalb abgelehnt hat, weil sie nicht seiner früher erworbenen Qualifikation entsprochen haben soll. Auch dies stellt indes keinen wichtigen Grund dar. Denn eine Sittenwidrigkeit iS eines Lohnwuchers ist vorliegend - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - jedenfalls nicht erkennbar. Es gilt daher § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), auf die das Bundessozialgericht (BSG) bereits im Hinblick auf die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung Bezug genommen hat (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R = SozR 4-4200 § 16 Nr 7 mit Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II), ist geklärt, wann Lohnwucher und Sittenwidrigkeit iSv § 138 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegen (vgl etwa BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 = BAGE 130, 338-346), nämlich grundsätzlich (erst) dann, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel des in der betreffenden Branche oder Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Abzustellen ist dabei auf das tarifliche Regelentgelt, nicht aber auf sonst...

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