Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Betreiber einer Postagentur. Partnervertrag mit Deutsche Post AG. selbständiger Handelsvertreter. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit. Abgrenzung. Statusfeststellung. Weisungsgebundenheit. Unternehmerrisiko. Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betreiber einer Postagentur, der aufgrund eines mit der Deutschen Post AG geschlossenen Partnervertrages tätig wird, unterliegt als selbständiger Handelsvertreter nicht der Versicherungs- bzw Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 

Normenkette

SGB IV §§ 7, 7a; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.03.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 02.01.2002 bis 31.07.2009 bei der Beigeladenen zu 1), der D. P. AG, sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Der 1969 geborene Kläger übernahm im Dezember 2001 einen bestehenden Einzelhandelsbetrieb, in dem Schreibwaren und Geschenkartikel vertrieben wurden und eine Lotto-Toto-Annahmestelle sowie eine Postfiliale installiert war. Zum 02.01.2002 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen Partnervertrag (Version 1.0) nach dessen Präambel der Partner, hier der Kläger, von der Beigeladenen zu 1) die Vertretung bei der Wahrnehmung von Aufgaben und Leistungen für die D. P. in selbständiger Tätigkeit und Verantwortung übernahm. Beide Seiten waren sich darüber einig, dass die Vertriebskooperation der D. P. mit privaten Partnern der ununterbrochenen Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit postalischen Grundleistungen und einer Verbesserung bzw Sicherung der Kundenakzeptanz und der Auslastung der Kapazitäten des Geschäftsbetriebes des Partners dient. Der Vertrag lautete auszugsweise wie folgt:

§ 1 Parteien und Gegenstand des Vertrags

(1) Der Partner übernimmt von der D. P. mit Wirkung vom 02.01.2002 die stationäre Vertretung in 74... E. (Anlage 1). Er bietet alle für Filialen dieses Typs jeweils vorgesehenen sowie die mit ihm in Anlage 2 festgelegten Verkaufsprodukte und Dienstleistungen an.

...

(3) Der Partner hat die Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Nebenberuf und vertritt die D. P. im Rahmen des Vertriebs der in Anlage 2 festgelegten Verkaufsprodukte (Agenturware) und des Vertriebs von Dienstleistungen rechtsgeschäftlich. Er handelt hierbei im Namen und für Rechnung der D. P., bei T.-Angelegenheiten im Namen und für Rechnung der D. T. AG, bei Postbank-Angelegenheiten im Namen und für Rechnung der D. P. Bank AG und bei Angelegenheiten Dritter im Namen und für Rechnung des betreffenden Dritten. ... Der Partner nimmt als selbständiger, eigenverantwortlicher Kaufmann die Interessen der D. Post wahr.

...

(5) Zur Durchführung des Vertrags richtet der Partner in seinem in Anlage 1 näher bezeichneten Geschäftsbetrieb nach Maßgabe des § 2 eine Filiale ein.

§ 2 Einrichtung und Betrieb der Filiale

(1) Der Partner zeigt die Eröffnung der Filiale als zusätzliches Gewerbe an. ...

(2) Der Partner stellt die zum Betrieb der Filiale erforderlichen Räume sowie die in Anlage 3 festgelegten Einrichtungsgegenstände bereit. Er entscheidet, ob er diese Gegenstände mietet oder kauft. Näheres regelt die vertragliche Vereinbarung in Anlage 5a bzw 5b. Der Partner trägt dafür Sorge, dass die räumliche Möglichkeit einer diskreten Kundenbetreuung besteht.

(3) Die D. P. stellt dem Partner nach Maßgabe des § 86a HGB die Betriebsmittel und Sonderausstattungen nach Anlage 3 zur Verfügung. Diese verbleiben im Eigentum der D. P. Der Partner verpflichtet sich, die Betriebsmittel und Sonderausstattungen ausschließlich für die von ihm für die D. Post, die D. T. AG, die D. P. Bank AG und Dritte (§ 1 Abs 3 Satz 2), durchgeführten Tätigkeiten zu verwenden. Das gleiche gilt für die Einrichtungsgegenstände (§ 2 Abs 2), solange sie im Partnerfilialbetrieb (nachfolgend Filialbetrieb) verwendet werden.

(4) Der Partner führt eingelieferte Brief- und Frachtpost sowie Abrechnung- und Buchungsunterlagen einschließlich der notwendigen Belege taggleich der D. P. zu. Zeitpunkt und Übergabeort werden von der zuständigen Niederlassung Filialen benannt. Dem Partner werden alternativ werktägliche Abholfahrten (Anlage 1) angeboten. ...

(5) Der Partner hat betriebliche Aufzeichnungen nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung anzufertigen und aufzubewahren.

...

(c) Zur Durchführung der Jahresinventur bei der D. P. hat der Partner der D. P. bis zu einem Zeitpunkt, der von der D. P. rechtzeitig bekanntgegeben wird, eine Aufstellung/Bestätigung über die zu einem bestimmten Stichtag bei ihm lagernden Verkaufsprodukte (Agentur- und Kommissionswaren) vorzulegen. ...

...

(6) Der Partner stellt sicher, dass die Öff...

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