Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Berechnung. Einkommensermittlung. nichtselbstständige Arbeit. betriebliche Praxis einer nachträglichen Überstundenvergütung. modifiziertes Zuflussprinzip nicht betroffen. Anrechnung als nachgeburtliche Einkünfte. Verminderung der durchschnittlichen Entgeltdifferenz zwischen Bemessungs- und Bezugszeitraum. Absenkung der Elterngeldhöhe. Rückerstattung vorläufig gezahlten Elterngelds

 

Leitsatz (amtlich)

Einkommen, das aufgrund einer betrieblichen, nicht vertragswidrigen Übung im Bezugszeitraum ausgezahlt wird, ist auch dann im Monat der Auszahlung zu berücksichtigen, wenn es auf einer Arbeitsleistung beruht, die einige Zeit zuvor erbracht worden ist.

 

Orientierungssatz

1. Durch eine routinemäßige Auszahlung von Entgeltbestandteilen aus nichtselbstständiger Arbeit in den Folgemonaten kann die nach § 2 Abs 3 BEEG zu bestimmende, durchschnittliche Entgeltdifferenz zwischen dem Entgelt im Bemessungszeitraum (vor Geburt des Kindes) und dem Entgelt im Bezugszeitraum (nach Geburt des Kindes) sinken, mit der Folge, dass die Höhe des Elterngelds entsprechend herabgesetzt wird.

2. Soweit aufgrund der vorläufigen Leistungsbewilligung Elterngeld bezahlt wurde, sind diese Zahlungen auf die endgültig bewilligte Leistung anzurechnen; zu viel gezahlte Vorschüsse sind zu erstatten (vgl LSG Stuttgart vom 18.5.2010 - L 11 R 3189/09).

 

Normenkette

BEEG § 2 Fassung: 2009-03-28 Abs. 3 S. 1, § 2 Fassung: 2009-03-28 Abs. 3 S. 2, § 2 Fassung: 2009-03-28 Abs. 1 S. 1, § 2 Fassung: 2009-03-28 Abs. 1 S. 2, § 2 Fassung: 2009-03-28 Abs. 5, § 2 Fassung: 2009-03-28 Abs. 7, § 1 Abs. 1, 5-7, § 8 Abs. 3 Fassung: 2006-12-15; SGB I § 42 Abs. 2 Sätze 1-2; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.11.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Elterngeld im Rahmen einer endgültigen Festsetzung und eine damit verbundene Erstattungsforderung.

Der 1974 geborene, verheiratete Kläger ist Vater der 2007 geborenen L. M. und der 2010 geborenen L. L. (im Folgenden: L). Er lebt mit Ehefrau und den beiden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht L selbst. Der Kläger war zunächst als Radiologe im H. K. B. beschäftigt und nahm dort vom 03.09. bis 31.10.2010 Elternzeit. Seit 01.11.2010 ist der Kläger bei einer Praxis in R. beschäftigt. Im Zeitraum 01.03.2009 bis 28.02.2010 erzielte der Kläger ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit iHv 4.679,18 €.

Am 29.07.2010 beantragte der Kläger Elterngeld für die Zeit vom 03.09. bis 03.11.2010. Mit Bescheid vom 23.09.2010 bewilligte der Beklagte daraufhin vorläufig Elterngeld für die Zeit vom 03.09 bis 02.11.2010 in Höhe von 1.800 € (7. Lebensmonat) und 1.591,50 € (8. Lebensmonat). Für den 01. und 02.11.2010 berücksichtigte er dabei prognostisch Erwerbseinkommen iHv 324,62 €. Der Beklagte wies darauf hin, dass das Elterngeld nur vorläufig bewilligt werde, da der Kläger angegeben habe, im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu erzielen und dieses noch nicht nachgewiesen werden könne. Nach Vorlage der Einkommensnachweise erfolge die endgültige Festsetzung. Zu viel gezahltes Elterngeld werde dann zurückgefordert.

Nachfolgend legte der Kläger seine Einkommensabrechnungen für September, Oktober und November 2010 vor. Im November 2010 erhielt der Kläger von seinem neuen Arbeitgeber 6.469,82 € netto, im Oktober 2010 vom H. K. 2.448,69 € netto für Bereitschaftsdienste und Krankenlohnaufschlag sowie 1.692,73 € netto Nachverrechnung aus Vormonaten. Davon bezogen sich 1.656,45 € netto für Mehrarbeit, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst auf September, wie sich aus der “Entgeltabrechnung für R September 2010„ vom 11.10.2010 (Bl 74 der Verwaltungsakte) ergibt (der Rest von 36,28 € auf August).

Mit Bescheid vom 07.12.2010 setzte die Beklagte das Elterngeld endgültig fest auf jeweils 307,96 € für den 7. und 8. Lebensmonat von L und forderte eine Rückzahlung in Höhe von 2.775,58 €. Hierbei berücksichtigte die Beklagte anrechenbares Einkommen für Oktober 2010 iHv 4.054,49 € und für 01. und 02.11.2010 iHv 426,22 €. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger gewusst habe, dass die Bewilligung vorläufig gewesen sei und er daher keinen Vertrauensschutz geltend machen könne.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass das ihm im Oktober zugeflossene Einkommen bereits im Juli und August fällig gewesen sei. Die Bewilligung von Elterngeld könne nicht davon abhängen, ob der Arbeitgeber die Vergütung vertragswidrig zu spät bezahle bzw er im Hinblick auf die Abrechnungspraxis seines Arbeitgebers mit diesem eine Vereinbarung über eine spätere Vergütung getroffen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011, zugestellt am 18.04.2011, hob der Beklagte den Bescheid vom 07.12.2010 insoweit auf, als ein Betrag von mehr als 2.629,26 € zurückgeford...

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