Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Arbeitslosengeldes. Arbeitsentgelt. Berücksichtigung von Einmalzahlung. Zuflussprinzip. Zuordnung zum Entgeltabrechnungszeitraum. Krankengeldbezug. Nichtberücksichtigung. Versicherungspflicht hat bei Ermittlung des Bemessungszeitraums keine Bedeutung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts gilt das strenge Zuflussprinzip (§ 22 Abs 1 S 2 SGB 4), wonach einmalige Einnahmen dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, in dem sie gezahlt werden. Besteht in dieser Zeit kein Versicherungspflichtverhältnis, bleiben die Zahlungen außer Betracht.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes ab dem 01.03.2010.

Der am … 1956 geborene, verheiratete und kinderlose Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte für das Veranlagungsjahr 2010 die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war, war vom 01.03.1999 - 28.02.2010 als Servicetechniker bei der S. GmbH (S GmbH) versicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete nach einer arbeitgeberseitigen, personenbedingten Kündigung vom 27.10.2009 mit dem 28.02.2010.

Am 01.03.2010 meldete sich der Kläger, nachdem er sich bereits am 25.09.2009 arbeitsuchend gemeldet hatte, bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Rahmen der von der S GmbH unter dem 10.03.2010 vorgelegten Arbeitsbescheinigung wurde mitgeteilt, dass der Kläger vom 30.04. - 30.06. und vom 28.10. - 24.12.2009 wegen einer Erkrankung ohne Lohnfortzahlung kein Arbeitsentgelt bezogen hatte. Ferner wurde das Bruttoarbeitsentgelt wie folgt bescheinigt: März 2009: 6.497,32 €, April 2009: 3281,40 €, Mai 2009: 2.139,90 €, Juni 2009: 0,- €, Juli 2009: 3.364,18 €, August 2009: 3.815,65 €, September 2009: 3.679,23€, Oktober 2009: 3.216,64 €, November 2009: 1.877,82 €, Dezember 2009: 736,40 €, Januar 2010: 3.188,33 € und Februar 2010: 3.650,68 €. Schließlich wurde bescheinigt, dass in den abgerechneten Zeiträumen im März 2009 ein Betrag von 2.934,93 €, im Mai 2009 ein solcher von 2.139,90 €, im November 2009 ein solcher von 1.877,82 € und im Februar 2010 ein Betrag von 462,35 € als beitragspflichtige Einmalzahlungen enthalten seien.

Vom 30.04. - 30.06.2009 und vom 28.10. - 04.11.2009 bezog der Kläger von seiner Krankenkasse, der B. L., Krankengeld.

Unter dem 06.04.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sein Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2009 wegen eines längeren Bezuges von Krankengeld geringer gewesen sei als im Jahr 2008, weswegen er Arbeitslosengeld nach einer unbilligen Härte beantrage. Er legte hierzu eine Ergänzung zur Arbeitsbescheinigung der S GmbH vom 24.03.2010 vor, in der bescheinigt ist, dass der Kläger vom 01.03.2008 - 28.02.2009 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. insg. 50.147,74 € bezogen hat. Ferner legte er Mehrfertigungen der Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für die Jahre 2008 und 2009 vor, nach denen er im Jahr 2008 einen Bruttoarbeitslohn von 49.767,91 € und im Jahr 2009 einen solchen von 36.117,91 € bezogen hat.

Mit Bescheid vom 16.04.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2010 für 450 Kalendertage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 44,80 €. Sie legte hierbei die Lohnsteuertabelle für das Jahr 2010, die Lohnsteuerklasse IV, den allgemeinen Leistungssatz sowie ein tägliches Bemessungsentgelt i.H.v. 126,45 € zu Grunde. Letzteres errechnete sie aus einem (erweiterten) Bemessungsrahmen vom 01.03.2008 - 28.02.2010 bei in diesem Zeitrahmen zu berücksichtigenden 660 Tagen und einem erzielten Entgelt von insg. 83.455,39 €.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der vom Kläger nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie aus, der Kläger habe eine unbillige Härte belegt, weswegen der Bemessungsrahmen den Zeitraum vom 01.03.2008 - 28.02.2010 umfasse. Zeiten des Krankengeldbezuges dienten nicht der Bemessung von Arbeitslosengeld, da es sich um eine Lohnersatzleistung handle. Bei einen durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelt von 126,45 €, das an 660 Tagen erzielt worden sei, betrage das dem Kläger zu gewährende Arbeitslosengeld 44,80 € täglich.

Hiergegen hat der Kläger am 26.08.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, ohne diese zu begründen.

Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegen getreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen; Rechtsfehler im angefochtenen Bescheid seien nicht ersichtlich.

Gegen den am...

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