Beteiligte

Vorstand

Hanseatische Ersatzkasse

 

Verfahrensgang

SG Stuttgart (Aktenzeichen S 17 Kr 2321/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Nacherhebung von Beiträgen im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung des Klägers streitig.

Der am … geborene Kläger ist bei der H. GmbH in N. als Mitarbeiter im wissenschaftlichen Außendienst beschäftigt und wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung gemäß den §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 und 309 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Nach einer Erkrankung im November 1989 und Bezug von Krankengeld von der Beklagten nahm der Kläger ab 06. August 1990 seine frühere Beschäftigung zunächst vier Stunden täglich im Rahmen einer ärztlich befürworteten stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß auf. Ausgehend von einem Bruttogehalt von DM 6.250,–, einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden und einer tatsächlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden in der Wiedereingliederungsphase erhielt der Kläger ein Bruttoentgelt von DM 2.925,–, das sich aufgrund einer tariflichen Gehaltserhöhung ab 01. Oktober 1990 auf DM 2.975,– belief. Der Kläger erhielt zugleich das hälftige tarifliche Weihnachts- und Urlaubsgeld von DM 3.150,– bzw. DM 495,–. Ab 18. März 1991 wurde nach ärztlicher Befürwortung die Arbeitszeit auf sechs Stunden täglich bei einem Bruttoentgelt von DM 4.727,50, das sich aufgrund einer tariflichen Gehaltserhöhung ab 01. August 1991 auf DM 5.027,45 belief, erhöht. Ab 01. Januar 1993 arbeitete der Kläger wieder in vollem Umfang.

Ab 01. Oktober 1990 führte die H. GmbH einen Krankenversicherungsbeitrag von DM 262,50, ab 18. März 1991 von DM 456,–, ab Januar 1992 von DM 444,– sowie ab Oktober 1992 von DM 489,75 ab und teilte dies jeweils der Zweigstelle S. der Beklagten schriftlich mit. Im Rahmen einer Überprüfung stellte die Beklagte fest, daß die H. GmbH die Beiträge nur in Höhe des Verhältnisses der Beitragsbemessungsgrenze zur Anzahl der im Rahmen der Wiedereingliederung vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden abgeführt hatte und machte mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 dieser gegenüber eine Beitragsnachforderung von DM 3.041,25 geltend, wogegen jene unter Hinweis auf den mit der Zweigstelle S. bereits geführten Schriftverkehr Widerspruch einlegte. Dem Kläger gegenüber machte die Beklagten den genannten Beitragsrückstand mit Bescheid vom 02. März 1993 geltend.

Den nicht weiter begründeten Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuß der Beklagten mit Bescheid vom 09. Juli 1993 mit der Begründung zurück, da ab April 1991 das regelmäßige Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überstiegen habe, seien die Beiträge auch mindestens nach der höchsten Beitragsklasse für Beschäftigte entsprechend § 240 Abs. 2 SGB V und der darauf beruhenden Satzungsbestimmung festzusetzen. Das tatsächliche Arbeitsentgelt während der Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederung habe nach § 74 SGB V der Beitragspflicht unterlegen.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart verfolgte der Kläger sein Begehren mit der Begründung weiter, es liege eine unzutreffende Anwendung des § 240 SGB V vor. Die Beklagte habe ihrer Beratungs- und Betreuungspflicht nicht genügt. Sie habe das ihr zustehende Ermessen nicht erkannt und damit auch nicht ausgeübt.

Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegengetreten.

Das SG hat die H. GmbH mit Beschluß vom 09. Dezember 1993 zum Rechtsstreit beigeladen, da aus einer eventuellen Nacherhebung von freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen ein höherer Anspruch des Klägers auf Beitragszuschuß gegenüber der Beigeladenen gemäß § 257 Abs. 1 SGB V resultiere.

Das SG hat schließlich mit Urteil vom 23. November 1994 die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen, auf die zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, im wesentlichen ausgeführt, keineswegs könnten die Beiträge bei einer stufenweisen Wiederaufnahme der Tätigkeit im Sinne des § 74 SGB V im Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitszeit gemindert werden. Die Beklagte habe im Hinblick auf § 22 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) keinen Ermessens- oder Gestaltungsspielraum. Die Beitragsfreiheit bestehe nur für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld und beziehe sich gemäß § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur auf diese Leistung. Ein Verstoß gegen die Beratungs- oder Betreuungspflicht und damit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht gegeben. Die Beitragsnachforderung sei nicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt. Es liege kein Fall des § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vor.

Gegen dieses seinen Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 08. Dezember 1994 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 22. Dezember 1994 beim Lan...

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